Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Dritte nicht abzugsfähig
Wer für Dritte (zum Beispiel Angehörige) die Kosten zur Führung eines Strafprozesses übernimmt, kann diese steuerlich nicht absetzen. Das hat der BFH mit Beschluss vom 10.08.2022, Az. VI R 29/20 entschieden.









