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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung – mit uns behalten Sie den Überblick!

Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung – mit uns behalten Sie den Überblick!

 

Alle Jahre wie­der rückt, zum Leid­we­sen vie­ler Steu­er­pflich­ti­ger, die Ab­ga­be der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung näher und er­neut stellt sich die Frage:

Wann endet ei­gent­lich die Ab­ga­be­frist?

Doch keine Sorge, mit­hil­fe un­se­rer Auf­stel­lung be­hal­ten Sie den Über­blick!

 

Die Fris­ten zur Ab­ga­be der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung un­ter­schei­den sich deut­lich, je nach­dem, ob man zur Ab­ga­be ver­pflich­tet ist oder die Steu­er­er­klä­rung frei­wil­lig ab­gibt.

Des­halb soll­ten Sie vorab wis­sen, zu wel­cher der bei­den ge­nann­ten Grup­pen Sie ge­hö­ren.

Hinweis:

Auch für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2024 gelten verlängerte Abgabefristen

Frist bei frei­wil­li­ger Ab­ga­be der Steu­er­er­klä­rung

Reicht ein Steu­er­pflich­ti­ger seine Steu­er­er­klä­rung frei­wil­lig beim Fi­nanz­amt ein, hat er hier­zu 4 Jahre lang Zeit. Die­ser Zeit­raum be­ginnt ab Ende des Steu­er­jah­res

Bei­spiel:
Wenn Sie die Steu­er­er­klä­rung für 2021 frei­wil­lig ab­ge­ben, dann muss diese spä­tes­tens am 31.12.2025 um 24:00 Uhr beim Fi­nanz­amt ein­ge­hen.


Fris­ten bei Ab­ga­be­pflicht der Steu­er­er­klä­rung

Soll­ten Sie zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung ver­pflich­tet sein, gel­ten stren­ge­re Fris­ten. Es macht au­ßer­dem einen Un­ter­schied, von wem die Steu­er­er­klä­rung an­ge­fer­tigt wird.

Steu­er­er­klä­rung wird selbst an­ge­fer­tigt:

Die Ab­ga­be muss bis zum 31. Juli des Fol­ge­jah­res er­fol­gen.

Bei­spiel:
Steu­er­er­klä­run­gen für 2021 müs­sten eigentlich bis zum 31.07.2022 ab­ge­ge­ben wer­den. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Abgabefrist bis zum 31.10.2022 verlängert.

Steu­er­er­klä­rung wird von einem Steu­er­be­ra­ter oder Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein er­stellt

Die Ab­ga­be muss bis zum 28./29. Fe­bru­ar des Zweit­fol­ge­jah­res er­fol­gen.

Bei­spiel:
Steu­er­er­klä­run­gen für 2021 müs­sten eigentlich bis zum 28.02.2023 ab­ge­ge­ben wer­den. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Abgabefrist bis zum 31.08.2023 verlängert.

Hinweis:
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss die Steuererklärung erst am nächsten Werktag eingereicht werden.

In Aus­nah­me­fäl­len kann das Fi­nanz­amt die Steu­er­er­klä­rung be­reits vor der Ab­ga­be­frist für Steu­er­be­ra­ter/Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne ver­lan­gen! Frü­hes­tens je­doch am 31.07. des Fol­ge­jah­res. Zudem müs­sen 4 Mo­na­te Zeit für die Er­stel­lung ge­währt wer­den.


Wei­te­re in­ter­es­san­te Texte zum Thema „Ab­ga­be­frist der Steu­er­er­klä­rung“

Was hat sich durch die Pan­de­mie bei der Ab­ga­be­frist ge­än­dert? In un­se­rem Steuer­tipp „Län­ge­re Ab­ga­be­fris­ten für die Steu­er­er­klä­rung- Co­ro­na-Re­ge­lung“  er­fah­ren Sie mehr dazu.

Für die Steu­er­er­klä­run­gen 2019 & 2020 gibt es be­son­de­re Ab­ga­be­fris­ten. Wann diese enden, kön­nen Sie in un­se­ren Steuer­tipps

nach­le­sen.

(Stand: 07.07.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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