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Steuertipps > Familie & Kinder > Urteil: Kein Kindergeld für Finanzbeamtin bei nebenberuflichem Studium und umfangreicherer Erwerbstätigkeit

Urteil: Kein Kindergeld für Finanzbeamtin bei nebenberuflichem Studium und umfangreicherer Erwerbstätigkeit

Der BFH hat mit Urteil vom 07.04.2022, Az. III R 22/21 Folgendes entschieden:

Eine Kindergeldgewährung ist bei einem Jurastudium des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt.

Der Fall:

Die Klägerin ist die Mutter einer im Jahr 1999 geborenen Tochter. Die Tochter schloss im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich ab.

Im Anschluss daran nahm sie eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste.

Im Oktober 2020 hat die Tochter außerdem ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen hat und lehnte daher eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab.

Bei dem Studium der Rechtswissenschaften handelt es sich um eine Zweitausbildung, die aufgrund der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Sowohl die Klage als auch die Revision blieben erfolglos. Nach Abschluss einer Erstausbildung werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur dann berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.

Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder ob es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Eine einheitliche Erstausbildung setzt zunächst einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Dieser wurde seitens des Finanzgerichts im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zutreffend bejaht.

Weiterhin muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Diesbezüglich ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da seitens des Finanzgerichts festgestellt wurde, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung).

Somit war der Umfang der Erwerbstätigkeit entscheidend, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag, sodass der BFH das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ablehnte. 

 

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(Stand: 12.09.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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