Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 K 936/23 entschieden, dass ein Pflegender einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen kann, wenn seine Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt.