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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Dritte nicht abzugsfähig

Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Dritte nicht abzugsfähig

Wer für Dritte (zum Beispiel Angehörige) die Kosten zur Führung eines Strafprozesses übernimmt, kann diese steuerlich nicht absetzen. Das hat der BFH mit Beschluss vom 10.08.2022, Az. VI R 29/20 entschieden.

Der Fall:

Die Eltern eines 1999 geborenen Sohnes machten in ihrer Steuererklärung 2017 den Abzug von dessen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Ein Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Die Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihres Sohnes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

 

Die Begründung:

Grundlegende Voraussetzung für eine Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist, dass sie den Steuerpflichtigen als belastender, zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten.
 

Im vorliegenden Fall war jedoch bereits zweifelhaft, ob die Eltern ihrem bereits volljährigen Sohn den Vorschuss für die Kosten seines Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten. Den Ausgaben für seinen Rechtsanwalts lag außerdem eine Honorarvereinbarung zugrunde. Hier gilt: Aufwendungen für Strafverteidigung entstehen nach allgemeinen Maßstäben nur dann zwangsläufig, wenn sie nicht - aufgrund einer Honorarvereinbarung - über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen.
 

Ob und in welcher Höhe den Eltern die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG entstanden sind, war in diesem Fall am Ende nicht der entscheidende Faktor. Denn: Selbst, wenn die Eltern ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
 

Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
 

Das Abzugsverbot erfasst nicht nur das Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere auch Verfahrenvor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten.
 

Die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Irrelevant ist auch, dass es sich im Streitfall nicht um einen Strafprozess gegen die Eltern handelte, sondern um Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes. Denn nach seinem Wortlaut gilt das Abzugsverbot für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält ein generelles Abzugsverbot. Es wird nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen. Einen solchen Ausnahmetatbestand sah der BFH im Streitfall weder für den Sohn noch für die Eltern.

 

(Stand: 11.10.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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