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Entfällt das Kindergeld wegen einer Terminversäumnis bei der Agentur für Arbeit? | Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.05.2022 entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und nur seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.

(Az. 2 K 2067/20)

Der Fall:

Der Kläger hat für seine Tochter Kindergeld erhalten. Die Tochter hatte zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen. Aufgrund einer problematischen Schwangerschaft kündigte sie bereits im November 2016 ihr Arbeitsverhältnis und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Die Agentur für Arbeit meldete die Tochter Ende Dezember 2016 aus der Arbeitsvermittlung ab, da sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen ist. Der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten hat, wurde die Einstellung der Arbeitsvermittlung nicht bekanntgegeben.

Von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter mehrfach in stationärer Behandlung. Im April 2017 kam ihr Kind als Frühgeburt zur Welt.

Die beklagte Familienkasse erfuhr im Januar 2020 vom Ausbildungsabbruch im November 2016. Sie forderte das ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, da die Tochter die Berufsausbildung abgebrochen hatte und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden ist.

Der Kläger legte hiergegen erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim FG Rheinland-Pfalz.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hat der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 stattgegeben, da der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind hat.

Die Tochter wurde durch die Arbeitsagentur zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen ist. Allerdings ist die Einstellung der Arbeitsvermittlung der Tochter nicht bekanntgegeben worden.
 

Die Arbeitsagentur wäre nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden besteht grundsätzlich unbefristet.

Bei Arbeitssuchenden, die - wie in diesem Fall - keine Leistungen beziehen, darf die Vermittlung erst dann eingestellt werden, wenn die dem Arbeitsuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden sind. Vorliegend war eine solche Pflichtverletzung allerdings nicht anzunehmen, da die Tochter lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
 

Für die Monate ab Juli 2017 erfolgte eine Abweisung der Klage, da die Tochter im Juni 2017 das 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.

 

(Stand: 05.08.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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