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Sie sind hier: Home > Mitgliedschaft > Wer darf beraten werden?

Wer darf von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?

Im Rahmen einer Mitgliedschaft können folgende Personengruppen Lohnsteuerhilfe in Anspruch nehmen:

  • Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Rentner/Pensionäre
  • Auszubildende/Studenten

Sie sind sich unsicher, ob eine Mitgliedschaft für Sie in Frage kommt? Wenden Sie sich im Zweifelsfall an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe, die Ihnen hierüber gerne vorab kostenlos Auskunft erteilt.

NEU: Ab 01.09.2026 können mehr Steuerpflichtige von unserem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden

Bis zum 31.08.2026 gilt für bestimmte Einkünfte – beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen- eine Einnahmegrenze von 18.000 EUR bei Alleinstehenden und 36.000 EUR bei einer Zusammenveranlagung. Sobald diese Grenzen überschritten sind, ist eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr möglich.

Diese Grenzen fallen ab dem 01.09.2026 vollständig weg.

Daher können ab September 2026 auch Steuerpflichtige mit höheren Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder privaten Veräußerungsgewinnen von uns beraten werden.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Steuertipp „Mehr Beratungsbefugnis: Lohnsteuerhilfevereine können ihr Angebot ausbauen“.

Das Gesetz sieht folgende Regelung vor:

Von unserem Lohnsteuerhilfeverein dürfen gemäß § 4 StBerG nur solche Personen beraten werden, die

I.

Einkünfte erzielen aus

1. nichtselbständiger Arbeit,

2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,

3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder

4. Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes.

II.

Zudem darf eine Beratung erfolgen, wenn neben diesen genannten Einkunftsarten noch weitere Einkünfte (im Wesentlichen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) erzielt werden und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden, es sei denn, es handelt sich um die unter III. genannten Einkünfte oder Umsätze.

III.

Eine Beratung darf nicht erfolgen, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.

IV.

Die Befugnis ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den unter I. genannten Fällen auch die Befugnis zur Hilfeleistung

1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

3. beim Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und

4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen jeweils beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied unseres Vereins werden, damit wir steuerberatend tätig werden dürfen. Deshalb müssen in diesem Fall bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern die o. g. Voraussetzungen gegeben sein.