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Wer darf von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?
Im Rahmen einer Mitgliedschaft können folgende Personengruppen Lohnsteuerhilfe in Anspruch nehmen:
Arbeitnehmer
Beamte
Rentner/Pensionäre
Auszubildende/Studenten
Sie sind sich unsicher, ob eine Mitgliedschaft für Sie in Frage kommt? Wenden Sie sich im Zweifelsfall an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe, die Ihnen hierüber gerne vorab kostenlos Auskunft erteilt.
NEU für Photovoltaikbetreiber!
Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 dürfen wir auch Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage betreiben, in einkommensteuerlichen Angelegenheiten beraten! Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage die Kriterien des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem ausführlichen Steuertipp zu Photovoltaikanlagen.
Hinweis: Bei umsatzsteuerlichen Angelegenheiten besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis.
Das Gesetz sieht folgende Regelung vor:
Von unserem Lohnsteuerhilfeverein dürfen gemäß § 4 Nr. 11 StBerG nur solche Personen beraten werden, die
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen (nicht Einkünfte!) aus anderen Einkunftsarten (im Wesentlichen: Vermietung und Verpachtung; Kapitalvermögen) haben, die insgesamt die Höhe von EUR 18.000, im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 36.000, pro Kalenderjahr nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des InvZulG 1999, bei dem Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 (§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 gilt bis einschließlich VZ 2011) des Einkommensteuergesetzes, sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen jeweils beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied unseres Vereins werden, damit wir steuerberatend tätig werden dürfen. Deshalb müssen in diesem Fall bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern die o. g. Voraussetzungen gegeben sein.