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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Verfahrensverlängerung durch Corona – Habe ich einen Entschädigungsanspruch?

Verfahrensverlängerung durch Corona – Habe ich einen Entschädigungsanspruch?

Die Coronapandemie hat den Menschen in den vergangenen fast drei Jahren einiges abverlangt. Geduld, Zurückhaltung und Rücksichtnahme waren in dieser Zeit gefragt. Persönliche Kontakte mussten genauso zurückgefahren werden, wie das gesamte öffentliche Leben. Auch laufende Gerichtsverfahren zogen sich in die Länge, teilweise kamen sie sogar vorübergehend zum Stillstand.

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist geregelt, dass jeder Bürger, der an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er infolge unangemessener Dauer des gerichtlichen Verfahrens einen Nachteil erleidet (§ 198 Abs. 1 GVG). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles.

Aufgrund von Corona ins Stocken geratene Verfahren betrifft das aber nicht. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.10.2021 – X K 5/20 steht Betroffenen bei pandemiebedingten Verzögerungen keine Entschädigung zu. Denn: Diese zeitlichen Beeinträchtigungen sind nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen. 

(Stand: 26.10.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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