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Verlängerte Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 bis 2024

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die erneute Verlängerung der Abgabefrist beschlossen.
Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und die Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.
Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, dann muss diese erst bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Allerdings sind die Steuerpflichtigen und ihre Berater durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Zudem ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen.
Wegen dieser Einflussfaktoren wurden die Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz erneut verlängert.
Auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 sind vergleichbare Regelungen getroffen worden.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die geänderten Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen 2020 bis 2024:
Steuerjahr 2020 | Steuerjahr 2021 | Steuerjahr 2022 | Steuerjahr 2023 | Steuerjahr 2024 | |
Abgabefrist, wenn die Steuererklärung selbst erstellt wird. | 01.11.2021 wenn dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag war, dann 02.11.2021 | 31.10.2022 wenn dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, dann 01.11.2022 | 02.10.023 | 02.09.2024 | 31.07.2025 |
Abgabefrist, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. | 31.08.2022 | 31.08.2023 | 31.07.2024 | 02.06.2025 | 30.04.2026 |
In der Übersicht wurde berücksichtigt, dass die Abgabefrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt.
Wichtig: Das Finanzamt kann trotzdem die vorzeitige Abgabe einer Steuererklärung verlangen, wenn Sie von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden!
(Stand: 07.07.2022)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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