Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Verlängerte Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen 2021 bis 2024

Verlängerte Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen 2021 bis 2024

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und die Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. 

Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, dann muss diese erst bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.

Allerdings sind die Steuerpflichtigen und ihre Berater durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Zudem ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. 
 

Wegen dieser Einflussfaktoren wurden die Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz erneut verlängert

Auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 sind vergleichbare Regelungen getroffen worden.

 

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die geänderten Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen 2020 bis 2024:  

In der Übersicht wurde berücksichtigt, dass die Abgabefrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt. 

Wichtig: Das Finanzamt kann trotzdem die vorzeitige Abgabe einer Steuererklärung verlangen, wenn Sie von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden!

(Stand: 16.08.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche