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Entfernungspauschale: Höhe, Berechnung und Sonderfälle

Den meisten Steuerpflichtigen ist die Entfernungspauschale sicher ein Begriff – oft unter der umgangssprachlichen Bezeichnung Pendlerpauschale. Arbeitnehmer können sie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit – erster Tätigkeitsstätte – in der Steuererklärung ansetzen. Erhöht wurde sie zuletzt zum 01.01.2026 durch das Steueränderungsgesetzes 2025.

Aktuelle Höhe der Entfernungspauschale 2025 und 2026

Mit Beginn des Jahres 2026 wurde die Pendlerpauschale angehoben. Sie beträgt nun 0,38 € für jeden vollen Kilometer, der auf der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird.

2025 lag die Entfernungspauschale bei 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer und stieg erst ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 €.

 

Pendlerpauschale 2025

Pendlerpauschale 2026

bis zum 20. Entfernungskilometer

0,30 €

0,38 €

ab dem 21. Entfernungskilometer

0,38 €

0,38 €

Übersicht: Entfernungspauschale 2025/2026

 

Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?

Die Pendlerpauschale lässt sich ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anhand folgender Formel berechnen:

0,38 € * Entfernungskilometer * Zahl der Arbeitstage

Seit 2026 können bereits ab dem ersten Kilometer 0,38 € angesetzt werden (siehe Tabelle oben). Doch was gibt es bei den anderen Parametern zu beachten?

 

Entfernungskilometer

Hier werden die vollen Kilometer für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Berechnung verwendet. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Das bedeutet: Auch wer aus privaten Gründen regelmäßig einen Umweg fährt, kann nur den effizientesten Weg ansetzen.

Um die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu ermitteln, können gängige Routenplaner wie Google Maps oder HERE WeGo verwendet werden. Hier muss lediglich die Adresse von Wohnung und Arbeitsstätte eingegeben werden. Dann wird automatisch die effizienteste Strecke mit den entsprechenden Entfernungskilometern angezeigt.

 

Erste Tätigkeitsstätte - Definition

Der Begriff ist wichtig im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale. Grundsätzlich ist die erste Tätigkeitsstätte bei den meisten Arbeitnehmern ihre Arbeitsstätte, die sie regelmäßig aufsuchen, wie beispielsweise ein Büro oder Laden, in dem sie arbeiten.

 

Zahl der Arbeitstage

Es dürfen nur die Tage angesetzt werden, an denen die Arbeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. In der Regel werden bei einer Fünf-Tage-Woche rund 220 bis 230 Fahrten vom Finanzamt akzeptiert.

Außerdem gilt, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen, abgegolten sind. Das betrifft beispielsweise Parkgebühren, Finanzierungskosten oder Beiträge zu Kraftfahrtverbänden.

Eine Ausnahme gibt es, nämlich Unfallkosten. Sie können zusätzlich zur Pendlerpauschale im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Rechenbeispiel zur Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2025 an insgesamt 220 Tagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Strecke beträgt 35 Kilometer.

Folglich gilt:

Für die ersten 20 Kilometer:

0,30 € * 20 km * 220 Tage = 1.320 €

Ab dem 21. Kilometer:

0,38 € * 15 km * 220 Tage = 1.254 €

Für das Jahr 2025 kann er insgesamt also 2.574 € geltend machen.

 

Auch im Jahr 2026 bleiben erste Tätigkeitsstätte und Arbeitsweg gleich. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

0,38 € * 35 km * 220 Tage = 2.926 €

Insgesamt kann er hier 2.926 € geltend machen, 352 € mehr als im Vorjahr.

 

Pendlerpauschale: Höchstbetrag und (öffentliche) Verkehrsmittel

Womit der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird, spielt bei der Pendlerpauschale keine Rolle. Sie wird verkehrsmittelunabhängig gewährt. Der Arbeitsweg kann also beispielsweise zu Fuß, mit dem Rad, einer Fahrgemeinschaft, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto zurückgelegt werden.

Außerdem gibt es bei der Entfernungspauschale grundsätzlich einen Höchstbetrag von 4.500 €. Allerdings sind hier auch Ausnahmen möglich:

  • Wird die Strecke mit dem eigenem PKW oder einem Firmenwagen zurückgelegt, so kann auch ein höherer Betrag angesetzt werden. Diese höheren Kosten müssen allerdings nachgewiesen werden können.
  • Auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Höchstbetrag entfallen, wenn tatsächlich höhere Kosten entstanden sind. Deshalb gilt: Unbedingt Fahrscheine und Rechnungen aufbewahren!

 

Wann lohnt sich die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale wirkt sich erst dann aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Das bedeutet für die Jahre 2025 und 2026: Die Werbungskosten müssen insgesamt höher als 1.230 € sein.

Ab wie vielen Kilometern lohnt sich die Pendlerpauschale 2026, wenn keine weiteren Werbungskosten angefallen sind und die erste Tätigkeitsstätte an 220 Tagen aufgesucht wurde?

Die Antwort: Ab 15 Entfernungskilometern übersteigt allein die Pendlerpauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Erklärung: 0,38 € * 15 km * 220 Tage = 1.254 €. Mit diesem Wert übersteigt die Entfernungspauschale den Pauschbetrag um 24 €.

 

Doch wie sieht es bei Arbeitnehmern aus, die die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten? Ab wann ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale günstiger als der der Pendlerpauschale?

Die Antwort: Hier profitieren Sie von der Homeoffice-Pauschale tatsächlich steuerlich mehr, wenn Sie einen kürzeren Arbeitsweg haben.

Denn die Entfernungspauschale steigt mit der zurückgelegten Strecke, die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice beträgt gleichbleibend 6 €.

 

Gut zu wissen: Seit 2023 kann die Entfernungspauschale unter Umständen neben der Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Das gilt allerdings nur für die Arbeitnehmer, denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Praxis ist das beispielsweise für Lehrer besonders interessant: Sie unterrichten vormittags in ihrer Arbeitsstelle (Schule) ihre Klassen und korrigieren nachmittags im Homeoffice Prüfungen.

 

Wo wird die Entfernungspauschale in der Steuererklärung eingetragen?

Die Angaben zur Entfernungspauschale werden in der Steuererklärung in der Anlage N unter dem Punkt Werbungskosten eingetragen. Für 2025 sind die Eintragungen ab Zeile 27 vorzunehmen.

Erhält der Arbeitnehmer Fahrtkostenzuschüsse von seinem Arbeitgeber, muss er sie ebenfalls angeben, denn sie mindern die Entfernungspauschale entsprechend. Je nachdem, ob die Arbeitgeberleistungen steuerfrei ersetzt oder pauschal besteuert werden, erfolgt die Eintragung der Beträge 2025 in dem entsprechenden Kästchen in der Zeile 51 der Anlage N.

Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber ein Job- bzw. Deutschlandticket und versteuert es pauschal, mindert das die ansetzbare Entfernungspauschale nicht!

 

Sonderfälle bei der Pendlerpauschale: Von verschiedenen Verkehrsmitteln bis zu mehreren Arbeitgebern

 

Entfernungspauschale bei verschiedenen Verkehrsmitteln

Gerade in Ballungsgebieten nutzen viele Erwerbstätige für den Weg zur Arbeit die öffentlichen Verkehrsmittel – um den Stress im Berufsverkehr zu umgehen oder aus Umweltschutzgründen.

Die Strecke zum Bahnhof oder der U-/S-Bahn-Station wird aber mit dem Auto zurückgelegt. Wie setzt man in diesen Fällen die Pendlerpauschale korrekt an?

Auch hier gilt: Zuerst wird die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung ermittelt. Die zurückzulegenden Kilometer werden entsprechend auf die verschiedenen Verkehrsmittel aufgeteilt.

 

Zur Veranschaulichung hier ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat 2026 eine einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von 90 Kilometern. Die legt er an 220 Tagen zurück. Die ersten 10 Kilometer fährt er mit seinem PKW zum nächsten Bahnhof. Für die restlichen 80 Kilometer zur Arbeitsstelle nimmt er die Bahn. Er hat sich für 4.899 € die BahnCard100 angeschafft.

 

Berechnung:

Auto: 0,38 € * 10 km * 220 Tage = 836 €

Zug: 0,38 € * 80 km * 220 Tage = 6.688 € - begrenzt auf 4.500 € (Höchstbetrag)

Vergleich: Tatsächliche Kosten für die Zugfahrt = 4.899 € > 4.500 €

Hier gilt: die tatsächlichen Kosten für die Zugfahrt können angesetzt werden, da sie höher sind als der Höchstbetrag. Zusätzlich kann die Pendlerpauschale für die Strecke, die mit dem Auto zurückgelegt wird, geltend gemacht werden. Insgesamt sind also 5.735 € steuerlich abzugsfähig.

 

Pendlerpauschale und doppelte Haushaltsführung

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann die Entfernungspauschale für die wöchentlichen Familienheimfahren angesetzt werden. Hier gilt allerdings: Werden diese Fahrten mit einem Dienst- oder Firmenwagen zurückgelegt, können dafür keine Kosten geltend gemacht werden.

 

Keine erste Tätigkeitsstätte - keine Entfernungspauschale?

Kann keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden, dann ist der Ansatz der Entfernungspauschale nicht möglich. Allerdings können in diesem Fall die Fahrten zur Arbeit wie Dienstreisen behandelt werden. Das bedeutet: Kosten für Hin- und Rückweg können steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Der höhere Betrag greift hier nicht! Es gilt: 0,30 € je gefahrenen Kilometer.

 

Besondere Regelung für Menschen mit Behinderung

Alle Arbeitnehmer, die einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einen Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 haben und gleichzeitig in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, können die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen. Das bedeutet, sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt. Die Fahrtkosten können bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges ohne Einzelnachweis mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Wer höhere Kosten nachweisen kann, kann sie auch geltend machen. Werden unterschiedliche Verkehrsmittel genutzt, kann das Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für sämtliche Teilstrecken allerdings nur einheitlich ausgeübt werden.

 

Entfernungspauschale bei mehreren Arbeitgebern

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern, kann die Entfernungspauschale immer dann für jeden Weg zur Arbeit angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zwischen beiden Jobs in seine Wohnung zurückkehrt.

Sollte er von der einen Arbeitsstelle direkt zur nächsten fahren, muss er bei der Entfernungsermittlung den Weg zur ersten Arbeitsstätte als Umwegstrecke angeben. Bei der Ermittlung der Entfernungspauschale darf die Entfernungsstrecke in einem solchen Fall aber höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

 

(Stand: 09.04.2026)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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