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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Behinderten-, Pflege- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen!

Behinderten-, Pflege- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen!

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen sind in § 33b EStG  geregelt.


Während viele Bereiche des Steuerrechts im Lauf der Zeit immer wieder geändert und aktualisiert wurden, blieb dieser Paragraf 46 Jahre lang unberührt. Zum ersten Mal seit 1975 wurde er 2021 überarbeitet und angepasst. Diese Regelung ist aktuell gültig.

Der „Behinderten-Pauschbetrag“

Der Behinderten-Pauschbetrag soll diejenigen entlasten, die aufgrund einer Behinderung im täglichen Leben regelmäßige und dauerhafte finanzielle Zusatzbelastungen bewältigen müssen.


Er wird jedem gewährt, der

einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20

oder

einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen H (hilflos), BI (blind) oder TBI (taubblind)

oder

den Pflegegrad 4 oder 5 hat.

 

Der Behinderten Pauschbetrag wird direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Das ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, höher ist als der Pauschbetrag.

 

Aktueller Stand: Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021

Seit 2021 wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ein Behinderten-Pauschbetrag gewährt, ohne dass spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Außerdem hat sich die Höhe der jeweiligen Beträge verdoppelt.

 

Aktuell gilt:

Grad der Behinderung von mindestens

Behinderten-Pauschbetrag in €

20

384

30

620

40

860

50

1.140

60

1.440

70

1.780

80

2.120

90

2.460

100

2.840

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags seit dem VZ 2021

 

Behinderte Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde können sogar einen Pauschbetrag von 7.400 € ansetzen.

 

Wie kann dem Finanzamt eine Behinderung nachgewiesen werden?

Der Nachweis erfolgt durch einen Schwerbehindertenausweis (ab einem Grad der Behinderung von 50) oder den Feststellungsbescheid über die Behinderung und den Grad der Behinderung.

 

Aktuelles: Seit 2026 nur noch elektronische Datenübermittlung möglich!

Seit dem 01.01.2026 ist bei einer Neufeststellung einer Behinderung oder bei einer Änderung der Feststellung einer Behinderung die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nur noch bei elektronischer Datenübermittlung vom Versorgungsamt an die zuständige Finanzbehörde möglich.

Ausweise oder Bescheide in Papierform, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden und noch gültig sind, werden weiterhin berücksichtigt.

 

Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag nachträglich geltend machen?

Bei dem Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Sollte der Grad der Behinderung rückwirkend zum ersten Mal festgestellt oder heraufgesetzt werden, kann der (höhere) Behinderten-Pauschbetrag nachträglich für mehrere Jahre geltend gemacht werden. Das ist auch dann noch möglich, wenn der Steuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig, die Einspruchsfrist also schon abgelaufen ist.

Sollte die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags in der Steuererklärung vergessen worden sein, kann eine Änderung noch innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden.

 

Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag meines Kindes auf mich übertragen lassen?

Ja, das ist möglich.
Und zwar dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Und wenn das Kind diesen nicht bereits selbst geltend macht.

 

Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag meines verstorbenen Ehegatten geltend machen?

Auch das ist möglich.
Im Todesjahr kann der Behinderten-Pauschbetrag des verstorbenen Gatten letztmalig in der Steuererklärung angeben werden. Im darauffolgenden Jahr – trotz Zusammenveranlagung - nicht mehr, da es sich um einen personenbezogenen Pauschbetrag handelt.

 

Wo wird der Behinderten-Pauschbetrag eingetragen? 

Der Behinderten-Pauschbetrag kann in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025 sind Eintragungen in den Zeilen 4 bis 9 vorzunehmen.

 

Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung

Der Pflege-Pauschbetrag begünstigt steuerlich diejenigen, die eine andere Person pflegen.

Vorausgesetzt:

  • Es muss sich um die persönliche Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person handeln.
  • Die Pflege findet in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der des Pflegebedürftigen statt.
  • Die zu pflegende Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
  • Die pflegende Person darf dafür keine Einnahmen erhalten.


Aktuell gilt:

Pflegegrad

Pflege-Pauschbetrag in €

2

600

3

1.100

4 oder 5 oder Hilflosigkeit

1.800

Höhe des Pflege-Pauschbetrags seit dem VZ 2021


Wie der Behinderten-Pauschbetrag, wird auch der Pflege-Pauschbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht.

 

Ist der Erhalt von Pflegegeld eine schädliche Einnahme bezüglich des Pflege-Pauschbetrags?

Das Pflegegeld zählt dann zu den schädlichen Einnahmen, wenn es – als Vergütung für die Pflegeleistung - an die Pflegeperson weitergeleitet wird. Anders sieht es dagegen aus, wenn das Pflegegeld von der Pflegeperson nur verwaltet wird, um es ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwenden. Dann liegt keine schädliche Einnahme vor!

 

Wo wird der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen?

Der Pflege-Pauschbetrag wird – ebenso wie der Behinderten-Pauschbetrag – in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht. Für den Veranlagungszeitraum 2024 sind Eintragungen in den Zeilen 11 bis 18 vorzunehmen und für den Veranlagungszeitraum 2025 in den Zeilen 11 bis 20.

 

Hinterbliebenen-Pauschbetrag in der Steuererklärung

Durch den Hinterbliebenen-Pauschbetrag werden verwitwete Personen und (Halb-)Waisen entlastet, die im betreffenden Steuerjahr mindestens einen Monat Hinterbliebenenbezüge erhalten haben.

 

Das gilt allerdings nicht für Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur für:

  • Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
  • Bezüge nach dem Bundesentschädigungsgesetz

 

Wie hoch ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag?

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag beträgt jährlich 370 €.

 

Wie kann ich den Hinterbliebenen-Pauschbetrag geltend machen?

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird vom Finanzamt nicht automatisch berücksichtigt. Er muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

 

Übrigens: Hat ein verstorbener Elternteil mehrere Kinder, dann können alle den Hinterbliebenen-Pauschbetrag nutzen!

 

(Stand: 02.06.2026)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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