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Förderung von Elektromobilität: Steuervorteile für E-Autos & Co.

Mit dem Inkrafttreten des Klimapakets der Großen Koalition im Jahr 2019 setzte die Bundesregierung verstärkt auf die Förderung von Elektromobilität. Um die Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren, wurden Anreize geschaffen, um Elektro- und Hybridantriebe bei der Anschaffung von Fahrzeugen attraktiver zu machen – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

Förderung für E-Autos beim Dienstwagen

Die Überlassung eines Fahrzeugs seitens der Firma für private Fahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug).

Diese Sachbezüge werden entweder durch Ermittlung der tatsächlichen Kosten mit Hilfe der „Fahrtenbuchmethode“ oder durch Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes ermittelt.

Die Förderung von E-Autos erfolgt hier durch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils.

Beim "Lohnsteuerabzug" gilt daher aktuell für Elektrofahrzeuge oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung der 1 % und ggf. der 0,03 % Regelung:

  • Bei reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von maximal 70.000 €, die keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer aufweisen, ist nur noch ein Viertel des Listenpreises anzusetzen.
  • Erfüllt das Elektroauto diese Voraussetzungen nicht, wird der halbe Listenpreis angesetzt.

 

Der Ansatz des halben Listenpreises gilt auch für extern aufladbare Hybridfahrzeuge. Jedoch nur dann, wenn

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer aufweist oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt (bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 bis Ende 2024: 60 Kilometer).

 

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode, wird zugunsten der Firmenwagenbesitzer die Bemessungsgrundlage für die AfA bzw. die Miete/Leasingrate nur zu einem Viertel bzw. der Hälfte angesetzt.

Die Viertelung bzw. Halbierung gilt für Fahrzeuge, die erstmals zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 (auch) zur privaten Nutzung überlassen wurden. Auf Anschaffung, Leasing oder Herstellung des Fahrzeuges kommt es dabei nicht an.  

 

Über­las­sung von E-Bikes (Diensträdern)

Die Nutzung von Dienstfahrrädern und E-Bikes wurde in den vergangenen Jahren steuerlich immer stärker gefördert! Damit soll das Dienstrad gegenüber dem Dienstwagen als betrieblicher Benefit attraktiver gemacht werden.

  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, dann muss der geldwerte Vorteil seit 2019 nicht mehr versteuert werden. Vorher waren es noch 1 % des Bruttolistenpreises.
  • Wenn der Arbeitgeber sich nur an den Kosten beteiligt, müssen im Zuge der Gehaltsumwandlung aktuell nur noch 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bis einschließlich 2018 waren es
    1 %, im Jahr 2019 noch 0,5 %.,

Alle steuerlichen Vorteile rund ums Dienstrad auf einen Blick gibt es in unserem dazugehörigen Steuertipp!
 

 

Auf­la­den pri­va­ter Elek­tro- bzw. Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­gen beim Ar­beit­ge­ber

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Zumindest, sofern diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Eine Begrenzung bei Höhe oder Anzahl der Kraftfahrzeuge gibt es nicht. Diese Steuerbefreiung gilt derzeit bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt außerdem sozialversicherungsfrei.

Außerdem werden die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen.

Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur - einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.

 

För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät im Pri­vat­be­reich

Der im Juli 2016 von der Bundesregierung eingeführte „Umweltbonus“ zur Förderung der Elektromobilität ist 2023 ausgelaufen.

Bis dahin wurde der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeugs finanziell gefördert.

 

Für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 € lag der Zuschuss zunächst bei 6.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und bei 4.500 € für Plug-in-Hybride. Mit Einführung der „Innovationsprämie“ erhöhte er sich auf 9.000 € bzw. 6.750 €. Bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 € bis 65.000 € galt ein Umweltbonus von 5.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.750 € für Plug-in-Hybride. Durch die „Innovationsprämie“ erhöhte sich der Bonus auf 7.500 € bzw. 5.625 €. Für Fahrzeuge über 65.000 € gab es keine Förderung.

 

Aktuell gibt es keine staatlichen Kauf-Anreize für E-Autos. Das könnte sich aber mit der neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD ändern. Im Koalitionsvertrag werden unter anderem eine Kfz-Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge bis 2035, eine weitere Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen auf 100.000 € sowie eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge aufgeführt. Ob diese Änderungen auch sicher von der neuen Regierung umgesetzt werden, ist aktuell noch offen – wir halten Sie hier auf dem Laufenden! 

 

Außerdem gibt es aktuell die Möglichkeit, die CO2-Einsparung eines Elektroautos über die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) an Mineralölhersteller zu verkaufen. Abgewickelt wird der Verkauf über verschiedene Anbieter, die die jeweilige THG-Quote beim Umweltbundesamt beantragen und vermarkten. Dazu ist lediglich der Fahrzeugschein nötig. Anschließend wird die entsprechende THG-Prämie an den Eigentümer des E-Autos ausgezahlt. In Anspruch genommen werden kann sie einmal pro Jahr.

 

Derzeit liegt die ausgezahlte Summe durchschnittlich etwa im hohen zweistelligen Bereich. Für Privatpersonen ist diese Zahlung steuerfrei! Das heißt: Sie muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das gilt so allerdings nur für rein privat genutzte E-Fahrzeuge. Wird ein Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, dann gehört er zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Der Erlös – also die THG-Prämie – zählt zu den Betriebseinnahmen und ist damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.

(Stand: 24.06.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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