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Ehrenamt von der Steuer absetzen: Diese Möglichkeiten gibt es

In Deutschland waren im Jahr 2024 rund 27 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Das entspricht 36,7 % der Bevölkerung ab 14 Jahren – also mehr als ein Drittel!

Um das ehrenamtliche Engagement zu stärken, wurden verschiedene steuerliche Freibeträge eingeführt: die Übungsleiter-, Betreuer- und Ehrenamtspauschale. In den vergangenen Jahren wurden sie mehrfach angehoben – als Motivation und als Anerkennung für die geleistete Arbeit im Ehrenamt.

 

Übungsleiterpauschale

Eine der steuerfreien Pauschalen für ehrenamtlich Tätige ist die Übungsleiterpauschale (= Übungsleiterfreibetrag). Seit dem 01.01.2026 liegt sie bei 3.300 € (vorher 3.000 €).

Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag:

  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Als Richtwert gilt: Das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Das Ehrenamt muss eine pädagogische Ausrichtung haben - zum Beispiel Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Trainer oder vergleichbares nebenberufliches (künstlerisches) Engagement.
  • Das Ehrenamt muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Darunter fallen beispielsweise Gemeinden, Schulen oder Kirchen.
  • Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

 

Beispiele für ehrenamtlich Tätige, die die Übungsleiterpauschale nutzen können, sind unter anderem Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr.

Gut zu wissen! Verluste, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Übungsleiter entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden, auch wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. Das hat der BFH am 20.11.2018 (VIII R 17/16) entschieden.

Wichtig dabei: Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Betreuerpauschale

Die Betreuerpauschale stellt Aufwandsentschädigungen gem. § 1878 BGB steuerfrei, sofern diese unter dem Höchstbetrag liegen. Diese Pauschale wurde geschaffen, um die Arbeit von ehrenamtlichen Betreuern zu fördern.

Rechtlichen Betreuern, Pflegern und Vormündern, die einen Menschen mit Erkrankung oder Behinderung ehrenamtlich betreuen, steht seit Anfang des Jahres 2026 ein Betreuerfreibetrag von 3.300 € zu. Zuvor waren es 3.000 €.

Achtung! Erhält ein Steuerpflichtiger sowohl als ehrenamtlicher Betreuer als auch als Übungsleiter im Ehrenamt Entschädigungen, dann dürfen diese Einnahmen zusammen seit 2026 die 3.300 € nicht übersteigen!

 

Ehrenamtspauschale

Für diejenigen, die sich ehrenamtlich engagieren, und dabei weder unter die Betreuer- noch unter die Übungsleiterpauschale fallen, kommt möglicherweise noch die Ehrenamtspauschale in Betracht.

Grundsätzlich gelten hier drei der vier Voraussetzungen analog zur Übungsleiterpauschale:

  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Als Richtwert gilt: Das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Der Betreffende muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig sein.
  • Das Ehrenamt muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

 

Es entfällt damit die Voraussetzung, dass eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit vorliegen muss. Demnach sind für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale zum Beispiel auch Tätigkeiten als Kassenwart, Schriftführer oder Schiedsrichter möglich.

Der Ehrenamtsfreibetrag liegt seit dem Veranlagungszeitraum 2026 bei 960 €. Bis einschließlich 2025 waren es 840 €.

Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gibt es pro Jahr jeweils nur einmal, auch wenn eine Person mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt. Damit sind ab 2026 maximal 960 € bzw. 3.300 € steuer- und sozialversicherungsfrei.

Es ist auch möglich, über einen Verein beide Freibeträge zu bekommen. Beispielsweise wenn in einem Fußballclub ein Trainer gleichzeitig noch als Schriftführer aktiv ist. Wichtig in einem solchen Fall: Die Aufwandsentschädigungen für beide Tätigkeiten müssen getrennt abgerechnet werden.

 

Ehrenamt in der Steuererklärung

Auch wenn die Übungsleiter-, Betreuer- und Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei sind, müssen sie trotzdem in der Steuererklärung eingetragen werden. Hierbei wird unterschieden, ob die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gezahlt werden oder ob man selbstständig ist.


Ehrenamtlich tätig als Arbeitnehmer

Überschreitet die Vergütung des Ehrenamts den Freibetrag von 3.300 oder 960 € nicht, dann erfolgt die Eintragung in der Anlage N unter der Position „Steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“.

Hier kann es passieren, dass das Finanzamt einen Beleg anfordert. In einem solchen Fall lassen sich Ehrenamtler von der gemeinnützigen Organisation oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine sogenannte Ehrenamtsbescheinigung ausstellen, die die Tätigkeit und die Höhe der Vergütung bestätigt.

Doch was, wenn die Vergütung den Freibetrag übersteigt? Dann fallen für diesen Teil der Vergütung Steuern- und Sozialabgaben an! Die Eintragung erfolgt dann ebenfalls in der Anlage N allerdings unter der Position „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist (soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten)“. Sollten im Zusammenhang mit dem Ehrenamt Ausgaben entstanden sein, können die Ausgaben dafür unter den Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Ehrenamtlich tätig als Selbstständiger

Wird die begünstigte Tätigkeit selbständig ausgeübt, müssen auch die Einnahmen in einer anderen Anlage angegeben werden. Liegen die Entschädigungen für die ehrenamtliche Arbeit unter den jeweiligen Freibeträgen von 3.300 € oder 960 €, bleiben diese steuerfrei und die Eintragung erfolgt in der Anlage S unter der Position „Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit“. Die Pflicht zur Abgabe einer EÜR entfällt.

Achtung! Die Beratungsbefugnis unseres Lohnsteuerhilfevereins gilt nur für Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten, die durch die Übungsleiter-, Betreuer- oder Ehreamtspauschale abgedeckt sind. Das heißt: Unsere Beratungsstellen dürfen beraten, solange die Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Sobald die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Freibeträge übersteigen, wird das nicht mehr durch die Beratungsbefugnis gedeckt!

Alternativ: Aufwands- und Vergütungsspende

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der ehrenamtlich Tätige auf einen vereinbarten Erstattungsanspruch verzichtet. Der Verzicht stellt eine Spende dar.

Hier sind zwei Arten von Spenden zu unterscheiden:

 

  • Aufwandsspende
    Eine Option ist eine sogenannte Aufwandsspende. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Ersatz von Kosten in der Vereinssatzung steht oder alternativ in einem schriftlichen Vertrag festgehalten wird.

    Ein gängiges Beispiel für Aufwandsspenden ist der Ersatz von Fahrtkosten. Hier wird schriftlich vereinbart, dass Fahrtkosten, die mit dem privaten PKW für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein entstanden sind, erstattet werden. Auf diese Erstattung verzichtet der ehrenamtlich Tätige und lässt sich über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

 

  • Vergütungsspende
    Die zweite Möglichkeit ist die Vergütungsspende. Sie funktioniert prinzipiell ähnlich wie die Aufwandsspende.

    Zum einen muss hier grundsätzlich ein rechtswirksamer Vergütungsanspruch vorliegen, zum anderen muss der Verein auch finanziell dazu in der Lage sein, diesen tatsächlich auszubezahlen.

    Auf diese Auszahlung verzichtet der ehrenamtlich Tätige allerdings und lässt sich im Gegenzug eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Wichtig: Der Verzicht darf nicht zuvor vertraglich geregelt, sondern erst im Nachgang, innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs, erklärt werden!

 

(Stand: 24.06.2026)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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