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Doppelte Haushaltsführung
(Stand: 14.03.2017)

Muss aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung bezogen werden, können die dadurch entstandenen Mehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In der heutigen Zeit wird von Arbeitnehmern immer mehr Flexibilität erwartet. Somit ist es keine Seltenheit, dass Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes begründen müssen.
Kosten für diese zweite Wohnung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten in der Steuererklärung als sogenannte Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden.
Wann können Kosten für eine doppelte Haushaltsführung angesetzt werden?
Ein Arbeitnehmer kann Kosten für eine Zweitwohnung steuerlich geltend machen, wenn
- diese Wohnung aus beruflichen Gründen bezogen wird
- der Arbeitnehmer weiterhin einen eigenen Hausstand hat, an dem sich sein Lebensmittelpunkt befindet und
- sich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort befindet oder zumindest näher am Beschäftigungsort liegt als der eigene Hausstand
Berufliche Veranlassung
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn
- der Arbeitsplatz gewechselt wird
- ein neues Arbeitsverhältnis außerhalb des eigentlichen Wohnorts aufgenommen wird
- aufgrund von Versetzung der Beschäftigungsort gewechselt wird
Damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird ist es immer von Bedeutung, dass durch die zweite Unterkunft die Tätigkeitsstätte schneller erreicht wird. Die zweite Unterkunft darf nur halb so weit vom Beschäftigungsort entfernt sein, wie der Hauptwohnsitz.
Eigener Hausstand
Eine doppelte Haushaltsführung wird auch nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunktes einen eigenen Haushalt führt. Bei diesem Haushalt muss es sich um eine Wohnung oder ein Haus handeln, dass dem Arbeitnehmer oder seinem Partner gehört oder von ihm gemietet wird.
Es ist wichtig, dass sich der Arbeitnehmer an den monatlichen Kosten wie z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel usw. zu mindestens 10 % beteiligt. Bei Ehegatten wird diese finanzielle Beteiligung in den meisten Fällen angenommen. Wird lediglich ein Zimmer oder eine Wohnung im Haushalt der Eltern unentgeltlich genutzt, reicht dies nicht aus! Ansonsten muss die Beteiligung nachgewiesen werden.
Lebensmittelpunkt
Der Ort an dem ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in der Regel der Ort, an dem sich seine Familie befindet oder an dem er engere persönliche Beziehungen hat. Meist können auch Argumente wie z. B. die Mitgliedschaft in einem Verein bei der Beurteilung des Lebensmittelpunktes hilfreich sein.
Auch sollte der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet, vom Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Jahr aufgesucht werden. Befindet sich ihr eigener Hausstand im Ausland, reicht auch 1 Heimfahrt im Jahr bzw. bei sehr weiter Entfernung 1 Heimreise innerhalb von 2 Jahren.
Welche Kosten können bei einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden?
Hat ein Arbeitnehmer eine zweite Unterkunft in der Nähe seines Arbeitsplatzes, kann er für diese Unterkunft Kosten bis zu 1.000 € im Monat ansetzen. In diesem Gesamtbetrag von 1.000 € sind alle Kosten inbegriffen, die dem Arbeitnehmer tatsächlich in Zusammenhang mit der Unterkunft an sich angefallen sind und die nachgewiesen werden können. Hierzu zählen z. B.:
- Miete und Nebenkosten
- Reinigungskosten
- Kosten für die Nutzung des Gartens oder eines Abstellplatzes für das Auto
- Zweitwohnung
- Rundfunkbeitrag
- AfA für Einrichtungsgegenstände
Sollten die Kosten in einem Monat unter der 1.000 €-Grenze liegen kann der restliche Betrag auf die anderen Monate übertragen werden. Das heißt insgesamt dürfen im Jahr Werbungskosten i. H. v. 12.000 € für die Unterkunft angesetzt werden.
Neben den Kosten für die Unterkunft können noch weitere Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden:
Fahrtkosten:
Ein Arbeitnehmer kann für die erste Fahrt bei Begründung der doppelten Haushaltsführung, sowie für die letzte Heimfahrt nach Aufgabe der doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Fahrtkosten, also pro gefahrenen Kilometer 0,30 €, ansetzen.
Auch für die wöchentliche „Familienheimfahrt“ von der Unterkunft zum eigentlichen Hausstand können Fahrtkosten geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies pro Woche nur für eine Fahrt gilt und hierbei nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Hinweis:
Wurde keine Familienheimfahrt durchgeführt, können stattdessen Kosten für tatsächlich durgeführte Telefonate angesetzt werden. (Gebühren für insgesamt 15 Minuten pro Woche)
Umzugskosten:
Auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug in die neue Unterkunft entstanden sind, können in tatsächlicher Höhe der entstandenen Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Pauschale gibt es hierfür nicht.
Verpflegungsmehraufwendungen:
Für die ersten drei Monate nach dem Einzug in die neue Unterkunft kann ein Arbeitnehmer auch Pauschbeträge für die Verpflegung geltend machen. So können für den An- und Abreisetag jeweils 12 € angesetzt werden und für jeden Tag an dem der Arbeitnehmer 24 h vom eigenen Hausstand entfernt ist 24 €.
Unterbricht der Arbeitnehmer seine auswärtige Tätigkeit für mindestens vier Wochen, kann im Anschluss daran wieder für drei Monate die Verpflegungspauschale in Anspruch genommen werden.
Ersatz der Mehraufwendung für eine doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber
Werden die Kosten in Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt, kann ein Arbeitnehmer diese Kosten nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.