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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

 (Stand: 14.03.2017)

In der heu­ti­gen Zeit wird von Ar­beit­neh­mern immer mehr Fle­xi­bi­li­tät er­war­tet. Somit ist es keine Sel­ten­heit, dass Ar­beit­neh­mer aus be­ruf­li­chen Grün­den eine Zweit­woh­nung in der Nähe ihres Ar­beits­plat­zes be­grün­den müs­sen.

Kos­ten für diese zwei­te Woh­nung kön­nen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­er­klä­rung als so­ge­nann­te Kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­min­dernd an­ge­setzt wer­den.

Wann kön­nen Kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung an­ge­setzt wer­den?

Ein Ar­beit­neh­mer kann Kos­ten für eine Zweit­woh­nung steu­er­lich gel­tend ma­chen, wenn

  • diese Woh­nung aus be­ruf­li­chen Grün­den be­zo­gen wird
  • der Ar­beit­neh­mer wei­ter­hin einen ei­ge­nen Haus­stand hat, an dem sich sein Le­bens­mit­tel­punkt be­fin­det und
  • sich die Zweit­woh­nung am Be­schäf­ti­gungs­ort be­fin­det oder zu­min­dest näher am Be­schäf­ti­gungs­ort liegt als der ei­ge­ne Haus­stand
Be­ruf­li­che Ver­an­las­sung

Eine be­ruf­lich ver­an­lass­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung liegt vor, wenn

  • der Ar­beits­platz ge­wech­selt wird
  • ein neues Ar­beits­ver­hält­nis au­ßer­halb des ei­gent­li­chen Wohn­orts auf­ge­nom­men wird
  • auf­grund von Ver­set­zung der Be­schäf­ti­gungs­ort ge­wech­selt wird

Damit eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung an­er­kannt wird ist es immer von Be­deu­tung, dass durch die zwei­te Un­ter­kunft die Tä­tig­keits­stät­te schnel­ler er­reicht wird. Die zwei­te Un­ter­kunft darf nur halb so weit vom Be­schäf­ti­gungs­ort ent­fernt sein, wie der Haupt­wohn­sitz.

Ei­ge­ner Haus­stand

Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung wird auch nur dann vom Fi­nanz­amt an­er­kannt, wenn der Ar­beit­neh­mer am Ort sei­nes Le­bens­mit­tel­punk­tes einen ei­ge­nen Haus­halt führt. Bei die­sem Haus­halt muss es sich um eine Woh­nung oder ein Haus han­deln, dass dem Ar­beit­neh­mer oder sei­nem Part­ner ge­hört oder von ihm ge­mie­tet wird.

Es ist wich­tig, dass sich der Ar­beit­neh­mer an den mo­nat­li­chen Kos­ten wie z. B. Miete, Miet­ne­ben­kos­ten, Kos­ten für Le­bens­mit­tel usw. zu min­des­tens 10 % be­tei­ligt. Bei Ehe­gat­ten wird diese fi­nan­zi­el­le Be­tei­li­gung in den meis­ten Fäl­len an­ge­nom­men. Wird le­dig­lich ein Zim­mer oder eine Woh­nung im Haus­halt der El­tern un­ent­gelt­lich ge­nutzt, reicht dies nicht aus! An­sons­ten muss die Be­tei­li­gung nach­ge­wie­sen wer­den.

Le­bens­mit­tel­punkt

Der Ort an dem ein Ar­beit­neh­mer sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt hat, ist in der Regel der Ort, an dem sich seine Fa­mi­lie be­fin­det oder an dem er en­ge­re per­sön­li­che Be­zie­hun­gen hat. Meist kön­nen auch Ar­gu­men­te wie z. B. die Mit­glied­schaft in einem Ver­ein bei der Be­ur­tei­lung des Le­bens­mit­tel­punk­tes hilf­reich sein.

Auch soll­te der Ort, an dem sich der Le­bens­mit­tel­punkt be­fin­det, vom Ar­beit­neh­mer min­des­tens sechs­mal im Jahr auf­ge­sucht wer­den. Be­fin­det sich ihr ei­ge­ner Haus­stand im Aus­land, reicht auch 1 Heim­fahrt im Jahr bzw. bei sehr wei­ter Ent­fer­nung 1 Heim­rei­se in­ner­halb von 2 Jah­ren.

Wel­che Kos­ten kön­nen bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung an­ge­setzt wer­den?

Hat ein Ar­beit­neh­mer eine zwei­te Un­ter­kunft in der Nähe sei­nes Ar­beits­plat­zes, kann er für diese Un­ter­kunft Kos­ten bis zu 1.000 € im Monat an­set­zen. In die­sem Ge­samt­be­trag von 1.000 € sind alle Kos­ten in­be­grif­fen, die dem Ar­beit­neh­mer tat­säch­lich in Zu­sam­men­hang mit der Un­ter­kunft an sich an­ge­fal­len sind und die nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Hier­zu zäh­len z. B.:

  • Miete und Ne­ben­kos­ten
  • Rei­ni­gungs­kos­ten
  • Kos­ten für die Nut­zung des Gar­tens oder eines Ab­stell­plat­zes für das Auto
  • Zweit­woh­nung
  • Rund­funk­bei­trag
  • AfA für Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de

Soll­ten die Kos­ten in einem Monat unter der 1.000 €-Gren­ze lie­gen kann der rest­li­che Be­trag auf die an­de­ren Mo­na­te über­tra­gen wer­den. Das heißt ins­ge­samt dür­fen im Jahr Wer­bungs­kos­ten i. H. v. 12.000 € für die Un­ter­kunft an­ge­setzt wer­den.

Neben den Kos­ten für die Un­ter­kunft kön­nen noch wei­te­re Kos­ten für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­min­dernd an­ge­setzt wer­den:

Fahrt­kos­ten:

Ein Ar­beit­neh­mer kann für die erste Fahrt bei Be­grün­dung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung, sowie für die letz­te Heim­fahrt nach Auf­ga­be der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten, also pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter 0,30 €, an­set­zen.

Auch für die wö­chent­li­che „Fa­mi­li­en­heim­fahrt“ von der Un­ter­kunft zum ei­gent­li­chen Haus­stand kön­nen Fahrt­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den. Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass dies pro Woche nur für eine Fahrt gilt und hier­bei nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le an­ge­setzt wer­den kann.

Hin­weis:

Wurde keine Fa­mi­li­en­heim­fahrt durch­ge­führt, kön­nen statt­des­sen Kos­ten für tat­säch­lich durge­führ­te Te­le­fo­na­te an­ge­setzt wer­den. (Ge­büh­ren für ins­ge­samt 15 Mi­nu­ten pro Woche)

Um­zugs­kos­ten:

Auch die Kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit dem Umzug in die neue Un­ter­kunft ent­stan­den sind, kön­nen in tat­säch­li­cher Höhe der ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den. Eine Pau­scha­le gibt es hier­für nicht.

Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen:

Für die ers­ten drei Mo­na­te nach dem Ein­zug in die neue Un­ter­kunft kann ein Ar­beit­neh­mer auch Pausch­be­trä­ge für die Ver­pfle­gung gel­tend ma­chen. So kön­nen für den An- und Ab­rei­se­tag je­weils 12 € an­ge­setzt wer­den und für jeden Tag an dem der Ar­beit­neh­mer 24 h vom ei­ge­nen Haus­stand ent­fernt ist 24 €.

Un­ter­bricht der Ar­beit­neh­mer seine aus­wär­ti­ge Tä­tig­keit für min­des­tens vier Wo­chen, kann im An­schluss daran wie­der für drei Mo­na­te die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Er­satz der Mehr­auf­wen­dung für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung durch den Ar­beit­ge­ber

Wer­den die Kos­ten in Höhe eines mög­li­chen Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs steu­er­frei vom Ar­beit­ge­ber er­setzt, kann ein Ar­beit­neh­mer diese Kos­ten nicht mehr in der Steu­er­er­klä­rung gel­tend ma­chen.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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