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Mehr Beratungsbefugnis: Lohnsteuerhilfevereine können ihr Angebot ausbauen!

Bundestag und Bundesrat haben den Weg für die Ausweitung der Lohnsteuerhilfe in Deutschland frei gemacht – durch ihre Zustimmung zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes.

Es enthält Änderungen, von denen Lohnsteuerhilfevereine, deren Mitglieder und vor allem auch diejenigen profitieren, die bisher noch nicht beraten werden durften. Denn mit der Gesetzesänderung fallen die Betragsgrenzen für bestimmte Nebeneinkünfte – beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung - weg.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes 

Der ursprüngliche Entwurf beinhaltete eine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer von bis zu 1.000 €. Sie wurde zwar vom Bundestag beschlossen, vom Bundesrat aber abgelehnt. Hintergrund waren unter anderem damit einhergehende Steuermindereinnahmen auf Länderebene.


Daher wurde die umstrittene Entlastungsprämie anschließend aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen. Die anderen Inhalte blieben unverändert und erhielten von Bundestag (11.06.2026) und Bundesrat (12.06.2026) grünes Licht.

Verkündet wurde das Gesetz am 02.07.2026.

 

Erweiterte Möglichkeiten für Steuerpflichtige: Mehr Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine

Durch die Neuregelung können Lohnsteuerhilfevereine ihr Angebot jetzt weiter ausbauen.

Denn die Beratungsbefugnis wurde durch die Anpassung des Steuerberatungsgesetzes erweitert bzw. entbürokratisiert.

Bisher durfte bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten - beispielsweise Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen - nur dann beraten werden, wenn bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschritten wurden. Konkret galt bei einer Einzelveranlagung eine Einnahmegrenze von jährlich 18.000 €, bei einer Zusammenveranlagung von 36.000 €.
Das schränkte den Kreis potenzieller Mitglieder aber auch die Tätigkeit der Beratungsstellen ein.

Ab dem 01.09.2026 ändert sich das! Dann greift der neue § 4 StBerG, der umstrukturiert wurde und nun ausschließlich für Lohnsteuerhilfevereine gilt.

Hier heißt es ab sofort gemäß § 4 Abs. 2 StBerG:

„Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.“

Damit fallen die bisherigen Einnahmegrenzen (siehe oben) vollständig weg. Auch Vermieter mit höheren Mieteinnahmen oder Steuerpflichtige mit höherem Kapitalvermögen können künftig Mitglied unseres Lohnsteuerhilfevereins werden und die Leistungen unserer Beratungsstellen in Anspruch nehmen.

 

Mehr Beratungsstellen je Beratungsstellenleiter möglich

Außerdem können sich künftig auch Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen breiter aufstellen. Bisher waren die Beratungsstellen auf maximal zwei pro Beratungsstellenleiter begrenzt. Ab dem 01.09.2026 dürfen von einem Beratungsstellenleiter bis zu drei Beratungsstellen betreut werden.

Sie gehören zu denjenigen, für die durch die Änderung des Steuerberatungsgesetzes und den Wegfall der Betragsgrenzen der Weg in die Lohnsteuerhilfe frei wird? Dann wenden Sie sich schon jetzt an die Profis des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V.-Lohnsteuerhilfeverein- und vereinbaren Sie ein Erstgespräch bei einer unserer Beratungsstellen in Ihrer Nähe!

 

14.07.2026

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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