Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Können Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Neu ab dem VZ 2025: 80 % der Kinderbetreuungskosten können jährlich pro Kind als Sonderausgaben abgesetzt werden – maximal 4.800 €.
Egal ob KiTa-Kind oder Grundschüler – wer berufstätig ist, muss die Betreuung seiner Kinder organisieren. Und die kann teuer werden. Für Kinder unter drei Jahren werden dafür im Schnitt monatlich 249 € fällig. Bei Kindern im Alter zwischen 3 bis 6 Jahren sind es durchschnittlich noch 102 € (Quelle: Statista, Stand 2020).
Um Eltern hier etwas zu entlasten, können diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder in einer KiTa, bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater oder von einem Babysitter betreut werden.
Kinderbetreuung steuerlich absetzen: Voraussetzungen
Grundsätzlich haben Eltern die Möglichkeit, die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Es muss sich um ein leibliches Kind oder Pflegekind des Steuerpflichtigen handeln.
- Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
- Es müssen Rechnungen über die Kinderbetreuungskosten vorliegen.
- Die Bezahlung erfolgt auf das Konto der betreuenden Einrichtung/Person. Das gilt auch dann, wenn die Person im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Haushalt des Steuerpflichtigen angestellt ist. Achtung: Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt!
Kinderbetreuungskosten: Was ist steuerlich absetzbar?
Bis 2024:
Eltern können zwei Drittel der Aufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen - maximal jedoch
4.000 € pro Jahr und Kind.
Ab 2025:
Eltern können jetzt 80 % der Aufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Die maximal absetzbaren Aufwendungen wurden auf 4.800 € pro Jahr und Kind angehoben.
Wichtig: Es werden ausschließlich Betreuungskosten steuerlich berücksichtigt!
Ausgaben für Verpflegung, zum Beispiel das Essen in einer KiTa, gehören nicht dazu! Auch die Kosten für Feriencamps, Nachhilfestunden oder Musikunterricht sind nicht abzugsfähig.
Schon gewusst? Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Kindergartenzuschuss, ist dieser steuerfrei.
Kinderbetreuung durch Oma und Opa? Auch hier lassen sich Steuern sparen!
Großeltern geben Taschengeld, haben immer etwas Süßes einstecken und drücken im Alltag gerne mal ein Auge zu. Kein Wunder, dass sich jedes Kind freut, wenn ein Besuch ansteht.
Und es gibt einen weiteren Pluspunkt: Helfen Oma und Opa nämlich bei der Kinderbetreuung, können Eltern sogar Steuern sparen!
Erklärung: Da es keine eindeutigen Vorgaben dazu gibt, von wem die Kinderbetreuung übernommen werden muss, besteht auch die Möglichkeit, dass die Großeltern auf den Nachwuchs aufpassen. Hier können Eltern beispielsweise die Fahrtkosten erstatten und steuerlich ansetzen. Außerdem kann auch die Betreuung an sich vergütet werden. Dafür sollte allerdings ein Vertrag geschlossen und das Geld per Überweisung ausgezahlt werden.
Einzige Einschränkung: Die Großeltern dürfen nicht im selben Haushalt wohnen!
In der Praxis gab es dazu bereits einige Urteile. Ein Urteil des Finanzgerichts München vom 24.08.2021 beschäftigt sich mit der Bezahlung der Großeltern für die Kinderbetreuung.
Kinderbetreuungskosten Au Pair
Wer in seinem Haushalt eine Au Pair-Kraft beschäftigt, kann die Kosten dafür ebenfalls in seiner Steuererklärung ansetzen. Entscheidend ist, welche Aufgaben das Au Pair in welchem Umfang übernimmt.
- Absetzbare Kosten für Kinderbetreuung: aktuell 80 % der Aufwendungen, maximal 4.800 € jährlich (siehe oben)
- Absetzbare Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Kosten, maximal 4.000 € jährlich
Die Aufteilung der Arbeitszeit kann bereits vertraglich festgelegt werden. Wurde nicht vereinbart, wie hoch der Anteil der Arbeitszeit für Kinderbetreuung und für Haushaltsarbeiten ist, geht das Finanzamt von einem Verhältnis von 50:50 aus.
Kinderbetreuungskosten & Steuer: Wo eintragen?
In der Einkommensteuererklärung werden die Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind eingetragen. Für den Veranlagungszeitraum 2024 sind Eintragungen ab Zeile 66 vorzunehmen und für den Veranlagungszeitraum 2025 ab Zeile 67.
(Stand: 19.05.2026)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
