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Parteispenden steuerlich absetzen – so funktioniert‘s

Genau wie Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke, sowie Sachspenden sind auch Zuwendungen an politische Parteien steuerlich absetzbar.

Doch hier gibt es etwas zu beachten: Denn sie werden gleich auf zwei Arten steuerlich berücksichtigt - vorausgesetzt es handelt sich beim Begünstigten tatsächlich um eine politische Partei gem. § 2 des Parteiengesetzes.

Wie werden Parteispenden steuerlich abgesetzt?

Im Gegensatz zu Spenden an nicht politische Organisationen, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung von Parteispenden auf zwei unterschiedlichen Wegen:

Direktabzug

Die Hälfte der Zuwendungen kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Summe ist allerdings durch einen Höchstbetrag gedeckelt, der zum 01.01.2026 angehoben wurde. Seitdem gilt bei einer Einzelveranlagung ein Höchstbetrag von 3.300 €. Das heißt: Über den Direktabzug können maximal 1.650 € geltend gemacht werden.

Für die Veranlagungszeiträume vor 2026 gilt der alte Höchstbetrag von 1.650 € bei einer Einzelveranlagung. Das bedeutet, hier können über den Direktabzug maximal 825 € angesetzt werden.

Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge entsprechend.

Sonderausgabenabzug

Übersteigen die Zuwendungen den Betrag von 3.300 € (bis VZ 2025: 1.650 €), dann ist der darüber liegende Betrag über die Sonderausgaben absetzbar. Hierfür gilt ebenfalls ein Höchstbetrag von 3.300 € bei einer Einzelveranlagung. Für die Vorjahre gilt noch der alte Betrag von 1.650 €.

Die gesamte Ersparnis beim Sonderausgabenabzug ist abhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz.

Auch hier verdoppeln sich die jeweiligen Beträge bei einer Zusammenveranlagung.

 

Beispiel:

Ein lediger Steuerpflichtiger spendet im Jahr 2026 insgesamt 4.000 € an eine politische Partei.

Dadurch ergibt sich für seine Steuererklärung 2026 folgendes:

Im Rahmen des Direktabzugs gilt der Höchstbetrag von 3.300 €. Somit kann er 1.650 € geltend machen. (50 % von 3.300 €)

Die restlichen 700 € (4.000 € - 3.300 €) kann er – zusammen mit möglichen anderen Spenden – über die Sonderausgaben zum Abzug bringen.

Parteispenden in der Steuererklärung: Wo werden sie eingetragen?

Parteispenden und Mitgliedsbeiträge werden summiert und zusammen in der Steuererklärung in die Anlage Sonderausgaben eingetragen.

Für 2025 ist das die Zeile 7. Achtung! In diesem Veranlagungszeitraum gilt noch der alte Höchstbetrag von 1.650 € (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung)!

 

Unabhängige Wählervereinigungen: Zuwendungen in der Steuererklärung berücksichtigen?

Ja, auch Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings etwas eingeschränkter als Parteispenden.

Unter unabhängigen Wählervereinigungen versteht man politische Vereinigungen, die sich auf kommunaler Ebene engagieren und sich oft konkret für lokale Themen einsetzen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen sind - wie Parteispenden – über den Direktabzug steuerlich absetzbar. Die Steuerermäßigung beträgt ebenfalls die Hälfte des geltenden Höchstbetrags.

Für 2026 gilt deshalb folgendes: 3.300 € Höchstbetrag bei Einzelveranlagung; davon die Hälfte = maximal 1.650 € im Rahmen des Direktabzugs ansetzbar.

(Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge wieder entsprechend.)

Achtung! Anders als bei Parteispenden ist hier kein Sonderausgabenabzug möglich!

Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen werden beim Ausfüllen der Steuererklärung ebenfalls in der Anlage Sonderausgaben eingetragen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist das die Zeile 8. Aufgepasst! Auch hier gilt für 2025 noch der alte Höchstbetrag von 1.650 € (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung)!

 

(Stand: 23.03.2026)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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