Neue Änderungsvorschriften in der Abgabenordnung
Für ab dem 01.01.2017 ergangene Steuerbescheide gibt es in der Abgabenordnung drei neue Paragraphen. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist. § 122a AO: Hierbei geht es um den elektronischen Abruf der Steuerbescheide per Datenfernübertragung. Der elektronische Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Im Zweifel hat...…








