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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Erklärte, aber nicht elektronisch übermittelte Rente - § 129 AO

Erklärte, aber nicht elektronisch übermittelte Rente - § 129 AO

(Stand: 01.12.2016)

Die Rich­ter des FG Müns­ter haben am 21.07.2016, Az. 9 K 2342/15 E, wie folgt ent­schie­den:

Das Fi­nanz­amt darf eine Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung nicht wegen einer of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit gem. § 129 AO er­hö­hen, wenn es bei der Be­ar­bei­tung der Er­klä­rung le­dig­lich elek­tro­nisch über­mit­tel­te Ren­ten­da­ten be­rück­sich­tigt, aber eine er­klär­te wei­te­re Rente, zu der keine elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Daten vor­lie­gen, außer An­satz ge­las­sen hat. Eine sol­che un­ter­las­se­ne Sach­auf­klä­rung lässt sich nicht mit einem blo­ßen me­cha­ni­schen Ver­se­hen er­klä­ren.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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