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Erklärte, aber nicht elektronisch übermittelte Rente - § 129 AO
(Stand: 01.12.2016)

Die Richter des FG Münster haben am 21.07.2016, Az. 9 K 2342/15 E, wie folgt entschieden:
Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelten Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat. Eine solche unterlassene Sachaufklärung lässt sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.
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