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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Zumutbare Belastung - Neue Methode zur Berechnung

Zumutbare Belastung - Neue Methode zur Berechnung

Der BFH hat in sei­nem Ur­teil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, die bis­her gül­ti­ge Be­rech­nung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung ver­wor­fen.

Un­ver­än­dert wird die zu­mut­ba­re Be­las­tung in drei Stu­fen nach einem be­stimm­ten Pro­zent­satz des Ge­samt­be­trags der Ein­künf­te be­mes­sen und hängt von Fa­mi­li­en­stand und Kin­der­zahl ab.

Hier­bei gibt es drei Ka­te­go­ri­en: Unter 15.340 Euro, über 15.340 Euro bis 51.130 Euro, über 51.130 Euro. Bei einer Ein­zel­ver­an­la­gung ohne Kin­der ist die zu­mut­ba­re Be­las­tung in fol­gen­de Pro­zent-sät­ze, in drei Ka­te­go­ri­en ge­staf­felt: 5 %, 6 % und 7 %.

Bei der bis­he­ri­gen Me­tho­de wurde bei Über­schrei­ten der Gren­ze je­weils der für die nächs­te Ka­te­go­rie vor­ge­se­he­ne Pro­zent­satz ver­wen­det.

Die zu­mut­ba­re Be­las­tung bleibt wei­ter­hin er­hal­ten, al­ler­dings er­folgt die Be­rech­nung des ab­setz­ba­ren Be­trags nach dem Ur­teil des BFH deut­lich steu­er­zah­ler­freund­li­cher. Es wird nur noch der­je­ni­ge Teil des Ge­samt­be­trags der Ein­künf­te, der den im Ge­setz ge­nann­ten Stu­fen­grenz­be­trag über­steigt, mit dem je­weils hö­he­ren Pro­zent­satz be­las­tet.

Alte Be­rech­nung – Ein­zel­ver­an­la­gung ohne Kin­der

  Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te

51.130 Euro

  Zu­mut­ba­re Be­las­tung 6%

= 3.067 Euro

  Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te

51.140 Euro

  Zu­mut­ba­re Be­las­tung 7%

= 3.579 Euro

Neue Be­rech­nung – Ein­zel­ver­an­la­gung ohne Kin­der

  Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te

51.130 Euro

  15.340 Euro x 5%

= 767 Euro

..35.790 Euro x 6%

= 2.147 Euro

  Zu­mut­ba­re Be­las­tung

2.914 Euro

 

 

  Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te

51.140 Euro

  15.340 Euro x 5%

= 767 Euro

..35.790 Euro x 6%

= 2.147 Euro

  10 Euro x 7%

= 1 Euro

  Zu­mut­ba­re Be­las­tung

2.915 Euro

Bei der neuen Be­rech­nungs­me­tho­de wird zum einen die über­pro­por­tio­na­le Er­hö­hung bei Über­schrei­ten der Gren­ze ver­mie­den und zum an­de­ren auch die nied­ri­ge­ren Pro­zent­sät­ze der bei­den un­te­ren Ka­te­go­ri­en ge­nutzt. Im obi­gen Bei­spiel er­gibt dies bei einem Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te i.H.v. 51.140 Euro eine Dif­fe­renz zu Guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen von 664 Euro.

Die Ent­schei­dung be­trifft alle au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen nach § 33 EStG - Krank­heits­kos­ten, Pfle­ge­kos­ten und Un­ter­halts­zah­lun­gen an be­dürf­ti­ge Per­so­nen.

Hin­weis: Erst wenn das Ur­teil im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht wurde, ist es auf alle noch än­der­ba­ren Steu­er­be­schei­de an­zu­wen­den. Legen Sie um­ge­hend Ein­spruch ein, wenn das Fi­nanz­amt die­sen ab­lehnt.

Wir emp­feh­len hier­zu auch un­se­ren Tipp zum Be­rech­nungs­tool https://​www.​steuerverbund.​de/​steuertipps/​einzelansicht/​artikelansicht/​zumutbare-belastung-berechnungstool-fuer-2017/​.

(Stand: 10.05.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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