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Neue Änderungsvorschriften in der Abgabenordnung

Für ab dem 01.01.2017 er­gan­ge­ne Steu­er­be­schei­de gibt es in der Ab­ga­ben­ord­nung drei neue Pa­ra­gra­phen. Dies gilt selbst dann, wenn der Steu­er­be­scheid be­stands­kräf­tig ist.

  • § 122a AO: Hier­bei geht es um den elek­tro­ni­schen Abruf der Steu­er­be­schei­de per Da­ten­fern­über­tra­gung. Der elek­tro­ni­sche Be­scheid gilt am drit­ten Tag nach Ab­sen­dung der elek­tro­ni­schen Be­nach­rich­ti­gung über die Be­reit­stel­lung der Daten als be­kannt ge­ge­ben. Im Zwei­fel hat die Be­hör­de den Zu­gang der Be­nach­rich­ti­gung nach­zu­wei­sen. Kann die Fi­nanz­be­hör­de den von der ab­ruf­be­rech­tig­ten Per­son be­strit­te­nen Zu­gang der Be­nach­rich­ti­gung nicht nach­wei­sen, gilt der Ver­wal­tungs­akt an dem Tag als be­kannt ge­ge­ben, an dem die ab­ruf­be­rech­tig­te Per­son den Da­ten­ab­ruf durch­ge­führt hat. Das Glei­che gilt, wenn die ab­ruf­be­rech­tig­te Per­son un­wi­der­leg­bar vor­trägt, die Be­nach­rich­ti­gung nicht in­ner­halb von drei Tagen nach der Ab­sen­dung er­hal­ten zu haben.
  • § 173a AO: Steu­er­be­schei­de sind auf­zu­he­ben oder zu än­dern, so­weit dem Steu­er­pflich­ti­gen bei Er­stel­lung sei­ner Steu­er­er­klä­rung Schreib- oder Re­chen­feh­ler un­ter­lau­fen sind und er des­halb der Fi­nanz­be­hör­de be­stimm­te, nach den Ver­hält­nis­sen zum Zeit­punkt des Er­las­ses des Steu­er­be­scheids rechts­er­heb­li­che Tat­sa­chen un­zu­tref­fend mit­ge­teilt hat.
  • § 175b AO: Ein Steu­er­be­scheid ist auf­zu­he­ben oder zu än­dern, so­weit von der mit­tei­lungs­pflich­ti­gen Stel­le an die Fi­nanz­be­hör­den über­mit­tel­te Daten im Sinne des § 93c bei der Steu­er­fest­set­zung nicht oder nicht zu­tref­fend be­rück­sich­tigt wurde.

(Stand: 12.12.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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