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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Neues BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG

Neues BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG

(Stand: 01.12.2016)

Zu Guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen wur­den im We­sent­li­chen fol­gen­de Än­de­run­gen vor­ge­nom­men:

Der Be­griff „im Haus­halt“ kann künf­tig auch das an­gren­zen­de Grund­stück um­fas­sen, so­fern die haus­halts­na­he Dienst­leis­tung oder die Hand­wer­ker­leis­tung dem ei­ge­nen Grund­stück die­nen.

Somit kön­nen z. B. Lohn­kos­ten für den Win­ter­dienst auf öf­fent­li­chen Geh­we­gen vor dem ei­ge­nen Grund­stück als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen be­rück­sich­tigt wer­den.

Auch Haus­an­schluss­kos­ten an die Ver- und Ent­sor­gungs­net­ze kön­nen i. R. d. Steu­er­er­mä­ßi­gung be­güns­tigt sein. Ein­zel­hei­ten hier­zu ent­hält Tz. 22 bzw. die An­la­ge 1 des BMF-Schrei­bens.

Die Prü­fung der ord­nungs­ge­mä­ßen Funk­ti­on einer An­la­ge, die Be­sei­ti­gung eines Scha­dens oder Maß­nah­men zur vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr zäh­len als Hand­wer­ker­leis­tung. Somit kön­nen z. B. die Dicht­heits­prü­fun­gen von Ab­was­ser­lei­tun­gen, Kon­troll­maß­nah­men des TÜVs bei Fahr­stüh­len oder auch die Kon­trol­le von Blitz­schutz­an­la­gen be­güns­tigt sein.

Für ein mit der Be­treu­ungs­pau­scha­le ab­ge­gol­te­nes Not­ruf­sys­tem, das in­ner­halb einer Woh­nung im Rah­men des „Be­treu­ten Woh­nens" Hil­fe­leis­tung rund um die Uhr si­cher­stellt, kann die Steu­er­er­mä­ßi­gung nach § 35a EStG in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Wer seine Haus­tie­re zu Hause ver­sor­gen und be­treu­en lässt, kann auch von dem Steu­er­vor­teil pro­fi­tie­ren, da Tä­tig­kei­ten wie das Füt­tern, die Fell­pfle­ge, das Aus­füh­ren und die sons­ti­ge Be­schäf­ti­gung des Tie­res als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen an­er­kannt wer­den kön­nen.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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