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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Einmalzahlung aus der Pensionskasse - Besteuerung in vollem Umfang - BFH-Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15

Einmalzahlung aus der Pensionskasse - Besteuerung in vollem Umfang - BFH-Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15

(Stand: 10.02.2017)

Au­ßer­or­dent­li­che Ein­künf­te kön­nen Ent­schä­di­gun­gen oder Ver­gü­tun­gen für eine mehr­jäh­ri­ge Tä­tig­keit sein. Nach An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung han­delt es sich im Fall der Teil- bzw. Ein­mal­ka­pi­tal­aus­zah­lun­gen einer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung je­doch nicht um sol­che Ein­künf­te, BMF, Schrei­ben v. 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041. Hier­ge­gen wurde Klage ein­ge­legt.

Die Rich­ter des BFH haben in ihrem Ur­teil vom 20.09.2016, X R 23/15 wie folgt ent­schie­den:

Die Ein­mal­zah­lung der Pen­si­ons­kas­se ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vol­lem Um­fang zu be­steu­ern. Es han­delt sich um Leis­tun­gen aus einem Pen­si­ons­fonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fal­len.

Eine Ka­pi­tal­ab­fin­dung aus einer Pen­si­ons­kas­se ist nicht als au­ßer­or­dent­li­che Ein­künf­te einer Ver­gü­tung für mehr­jäh­ri­ge Tä­tig­kei­ten er­mä­ßigt zu be­steu­ern.

Hier­bei ist die Vor­aus­set­zung der „Au­ßer­or­dent­lich­keit“ die­ser Ein­künf­te nicht ge­ge­ben. Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tä­tig­kei­ten sind nur dann au­ßer­or­dent­lich, wenn die Zu­sam­men­bal­lung der Ein­künf­te nicht dem ver­trags­ge­mä­ßen oder ty­pi­schen Ab­lauf der je­wei­li­gen Ein­künf­te­er­zie­lung ent­spricht.

In die­sem Fall war die Aus­zah­lung ver­trags­ge­mäß, weil sie ihre Rechts­grund­la­ge - seit dem Ver­trags­schluss im Jahr 2003 un­ver­än­dert - in § 4 Abs. 7 AVB fand.

Die Ka­pi­tal­ab­fin­dung stellt auch kei­nen ty­pi­schen Ab­lauf in Bezug auf die je­wei­li­ge Ein­künf­te­er­zie­lung dar. Denn das in § 4 Abs. 7 AVB ein­ge­räum­te Ka­pi­tal­wahl­recht stellt keine Aus­nah­me­re­ge­lung dar.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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