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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Ab 01.01.2017 gilt § 175b AO neu - Elektronisch übermittelte Daten

Ab 01.01.2017 gilt § 175b AO neu - Elektronisch übermittelte Daten

(Stand: 10.02.2017)

Seit Jah­ren wer­den viele Daten elek­tro­nisch das Fi­nanz­amt über­mit­telt, so zum Bei­spiel die Höhe der Ren­ten­zah­lun­gen, Lohn­er­satz­leis­tun­gen und Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.

Für ab dem 01.01.2017 über­mit­tel­te Daten gilt nun ein neuer § 175b AO. 
Da­nach kann der Steu­er­be­scheid auf­ge­ho­ben oder ge­än­dert wer­den, wenn sich her­aus­stellt, dass die über­mit­tel­ten Daten falsch sind.

Dies gilt selbst dann, wenn die Steu­er­be­schei­de schon be­stands­kräf­tig sind.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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