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Ist die Fünftelregelung für Einmalzahlungen aus Pensionskassen anzuwenden? – Revision BFH: X R 23/15
(Stand: 01.12.2016)

Der BFH hat bereits am 23.10.2013, Az.: X R 23/12, entschieden, dass Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 34 Abs.1 i. V. m. Abs.2 Nr.4 EStG ermäßigt besteuert werden können.
Offen blieb hier zunächst, ob aufgrund dieser Rechtsprechung die Anwendung der Fünftelregelung zugunsten der Versorgungsempfänger auch auf steuerpflichtige Kapitalauszahlungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auszudehnen ist.
In seinem Urteil vom 19.05.2015, Az.: 5 K 1792/12, hat das FG Rheinland-Pfalz zugunsten der Versorgungsempfänger entschieden:
Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber der Klägerin durch Entgeltumwandlung von monatlich 100,- Euro gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen in der Ansparphase in den mit der Pensionskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Gemäß § 22 Nr.5 S.1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Erfolgt eine Kapitalauszahlung, ist diese nachgelagert voll zu versteuern.
Die gemäß § 22 Nr.5 S.1 EStG voll zu versteuernde Kapitalabfindung kann nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt sein, wenn es sich bei der Einmalkapitalauszahlung aus dem aufgelösten Entgeltumwandlungsvertrag zum einen um zusammengeballte Einkünfte und zum anderen um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von 34 Abs.2 Nr.4 EStG handelt.
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