Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Die Richter des Finanzgerichts Münster haben in Ihrem Urteil vom 15.04.2015 - Az. 11 K 1276/13 E; den Ansatz von selbst erbrachten Pflegeleistungen als fiktive außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Im entschiedenen Urteil hat eine angestellte Ärztin ihren Vater gepflegt, der die Pflegestufe 2 hatte. Sie machte für die Stunden der Pflege ihren Stundensatz für den Bereitschaftsdienst i.H.v. 29,84 Euro geltend. Die Richter lehnten…


