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Steuertipps > Familie & Kinder > Kein Abgeltungssteuersatz bei verzinslichem Ehegattendarlehen erst bei finanziellem Abhängigkeitsverhältnis

Kein Abgeltungssteuersatz bei verzinslichem Ehegattendarlehen erst bei finanziellem Abhängigkeitsverhältnis

(Stand: 26.03.2015)

Mit Urteil vom 28.01.2015 (VIII R 8/14) hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungssteuersatz) bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen ist, sofern zwischen den Ehegatten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Erst aufgrund des finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sind Ehegatten sich nahe stehend i.S.v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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