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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Abschreibung der Einbaumöbel – der BFH muss entscheiden

Abschreibung der Einbaumöbel – der BFH muss entscheiden

(Stand: 11.05.2015)

  • Die Richter des FG Schleswig-Holstein haben in ihrem Urteil vom 28.1.2015 - 2 K 101/13 entschieden, dass Einbaumöbel steuerrechtlich jeweils getrennt voneinander zu beurteilen sind. Das Aktz. der Revision vor dem BFH lautet: IX R 14/15
  • Aufwendungen für Spüle und Herd sind als unselbständige Bestandteile des Gebäudes anzusehen und stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, wenn sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzen.
  • Austauschbare Elektrogeräte sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die im Rahmen der AfA zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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