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Poolarbeitsplatz – wie wirkt sich das auf die Werbungskosten aus?

Es besteht die Möglichkeit, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz als Werbungskosten abzusetzen.
Infolge der Digitalisierung können immer mehr Menschen im Homeoffice arbeiten. Davon profitieren aber nicht nur die Angestellten, sondern auch die jeweiligen Arbeitgeber. Sie können sich dadurch nämlich einiges an Heiz- und Stromkosten sparen. Zudem werden auch weniger Büros vor Ort benötigt, weshalb immer mehr Unternehmen die Idee von Poolarbeitsplätzen aufgreifen.
Doch wie sieht das dann bei den steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus? Besteht für sie die Möglichkeit, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen?
Merke: Ein Poolarbeitsplatz liegt vor, wenn im Betrieb ein Schreibtisch mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung steht.
Im Urteil vom 26.02.2014 - VI R 37/13 beschäftigte sich der BFH u. a. mit der Frage, was ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist. Konkret wurden im Urteil die sogenannten Poolarbeitsplätze thematisiert.
Laut Gesetz darf dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ein Poolarbeitsplatz steht als anderer Arbeitsplatz nur dann zur Verfügung, wenn er vom Steuerpflichtigen in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann.
Dies war in dem Streitfall nicht gegeben. Daher konnte der Arbeitnehmer die Kosten bis zu 1.250 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen.
Allerdings trifft diese Begründung nicht unbedingt automatisch auf jeden Pool-Arbeitsplatz zu! Die Voraussetzungen müssen daher im Einzelfall geprüft werden.
(Stand: 10.06.2014)
Der Text bezieht sich auf die alte Rechstlage, welche bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt. Seit dem 01.01.2023 wird häusliche Arbeitszimmer steuerlich anders behandelt.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.