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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Vorfälligkeitsentschädigung nicht abzugsfähig

Vorfälligkeitsentschädigung nicht abzugsfähig

(Stand: 02.07.2014)

  • In seinem Urteil vom 11.02.2014 - IX R 42/13; veröffentlicht am 25.06.2014, hat der BFH entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.
  • Daher fehlt es nach Ansicht der Richter an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigungen mit steuerbaren Einkünften. Denn das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ ist nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung.
  • Insofern besteht der wirtschaftliche Zusammenhang gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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