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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Steuerliche Behandlung der Mütterrente

Steuerliche Behandlung der Mütterrente

(Stand: 28.11.2014)


Nach der gesetzlichen Neuregelung Rentenreformgesetzes vom Mai dieses Jahres erhalten viele Frauen ab 01.07.2014 deshalb höhere Renten, weil Kindererziehungszeiten in größerem Umfang angerechnet werden (sogen. Mütterrente).

Die Mütterrente gilt als Zuschlag nach dem Sozialgesetzbuch und ist Teil  einer Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird nach § 22 Einkommensteuergesetz mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Besteuerungsanteil besteuert (50 % bei Rentenbeginn im Jahre 2005 oder früher).

Für jeden ab dem Jahr 2006 neu hinzukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich dieser Besteuerungsanteil und gleichzeitig wird  für das Jahr des Rentenbeginns und  alle folgenden Jahre zugleich der „Rentenfreibetrag“ festgelegt. Regelmäßige Rentenanpassungen werden damit jeweils in vollem Umfang steuerpflichtig.

Die Rentenerhöhung durch die Mütterrente gilt dagegen nicht als regelmäßige Anpassung , sondern als außerordentliche Neufestsetzung der Rente.

Deshalb kommt es zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Bei dieser Neuberechnung wird der bisherige steuerfreie Betrag um den steuerfreien Teil der Mütterrenten-Erhöhung erhöht. Damit wird diese  Erhöhung (anders als sonstige Rentenerhöhungen) nicht in vollem Umfang (nachgelagert) besteuert. Dies führt z.B. bei einer im Jahre 2005 oder früher in Rente gegangenen Mutter dazu, dass die ab 01.07.2014 erhöhte Mütterrente auf Dauer nur zu 50 % der Steuerpflicht unterliegt. Spätere denkbare regelmäßige Erhöhungen dieses „Mütterrenten-Zuschlags“ dagegen unterliegen dann – nach derzeitiger Rechtslage -  in vollem Umfang der Einkommensteuer.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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