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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Erstattungszinsen des Finanzamtes

Erstattungszinsen des Finanzamtes

(Stand: 09.07.2014)

  • Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i.S.d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig.
  • Hierzu waren zwei Verfahren anhängig, in denen der Bundesfinanzhof u. a. klären musste, ob Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen, da Nachzahlungszinsen auch nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Der BFH entschied in seinen beiden Urteilen vom 12.11.2013, Az. VIII R 1/11 und Az. VIII R 36/10, dass es sich bei den Erstattungszinsen nach § 233a AO um steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Diese Regelung verstößt --auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung-- nicht gegen Verfassungsrecht.
  • Gegen dieses Urteil ist nun eine Klage beim BVerfG anhängig: Az.: 2 BvR 482/14 Beratungshinweis: Legen Sie in allen noch offenen Fällen Einspruch ein und weisen Sie auf das Verfahren vor dem BVerfG hin.

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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