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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuererklärung 2022 – das müssen Sie wissen!

Steuererklärung 2022 – das müssen Sie wissen!

Wie schnell ein Jahr vergeht, wird vielen von uns spätestens dann bewusst, wenn die alljährliche Steuererklärung ansteht. Aktuell warten die Formulare für den Veranlagungszeitraum 2022 darauf, endlich eingereicht zu werden. Und auch in diesem Jahr gibt es dabei wieder einige Steuertipps, die sich lohnen können. 

Hinweis: Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet sind, muss diese spätestens bis zum 02.10.2023 beim Finanzamt eingereicht werden. Wird sie über einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater erstellt, so endet die Frist erst zum 31.07.2024.  

Weitere Informationen zu den Abgabefristen finden Sie hier!

Wichtige Pauschalen für den Veranlagungszeitraum 2022 


Auch für das Steuerjahr 2022 stehen den Steuerpflichtigen wieder Pauschalen zur Verfügung, die die Steuerlast mindern können. Einige davon wurden gegenüber vorherigen Veranlagungszeiträumen erhöht. 


Arbeitnehmer-Pauschbetrag 

Haben Arbeitnehmer weniger Werbungskosten, so können sie trotzdem den gesetzlich festgesetzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen. Er wurde erhöht und beträgt für den Veranlagungszeitraum 2022 1.200 Euro
Unterschreiten die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag, so wird die Pauschale automatisch berücksichtigt und muss nicht zusätzlich beantragt werden.

Werden allerdings die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt, können auch hier wiederum für einzelne Posten Pauschalen relevant werden:

  • Kontoführungsgebühr: 16 Euro
  • Homeofficepauschale: 5 Euro je Arbeitstag im Homeoffice; max. 600 Euro jährlich
  • Entfernungspauschale
    • 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer 
    • 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer
  • Arbeitsmittel: i.d.R. 110 Euro (Nichtbeanstandungsgrenze)
  • Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen:
    • 14 Euro je Arbeitstag mit Abwesenheit von mehr 8 Stunden
    • 14 Euro für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise
    • 28 Euro für einen Arbeitstag mit Abwesenheit von 24 Stunden
  • Bewerbungskosten:
    • je Online-Bewerbung: 2,50 Euro
    • je Print-Bewerbung: 8,50 Euro
  • Internet- und Telefonkosten: 20 % der Kosten; max. 20 Euro pro Monat
  • Umzugskostenpauschale:
    • Umzug bis zum 31.03.2022:
      • Singles: 870 Euro
      • Zuschlag für jede andere Person im Haushalt: 580 Euro
    • Umzug ab dem 01.04.2022:
      • Singles: 886 Euro
      • Zuschlag für jede andere Person im Haushalt: 590 Euro

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung anhand von Pauschalen zu berechnen und steuerlich in Abzug zu bringen.

Tipp: Vor allem in der Arbeitswelt hat die Corona-Pandemie die Digitalisierung um Jahre vorangetrieben. Für die Tätigkeit im Homeoffice haben sich viele Steuerpflichtige extra eigene Büromöbel angeschafft. Die Ausgaben hierfür können als Werbungskosten geltend gemacht werden – auch, wenn kein eigenes Arbeitszimmer existiert. Dieser steuermindernde Abzug ist zusätzlich zur Berücksichtigung der Homeofficepauschale möglich. Allerdings ist dabei die jeweilige Abschreibungsdauer zu beachten. 

Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen

Auch für Rentner und Pensionäre kann anstelle der tatsächlichen Werbungskosten eine Pauschale angesetzt werden. Dieser Pauschbetrag beträgt 2022 - wie in der Vergangenheit - 102 Euro


Sparer-Pauschbetrag

Veranlagt ein Steuerpflichtiger seine Kapitalerträge in der Steuererklärung, so kann er einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro berücksichtigen (bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro). Die tatsächlichen Werbungskosten können hier allerdings nicht geltend gemacht werden. 


Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für Sonderausgaben zieht das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung 72 Euro) ab, wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.


Behinderten-Pauschbetrag  

Hat ein Steuerpflichtiger einen Grad der Behinderung von mindestens 20, so kann der Behinderten-Pauschbetrag in Abzug gebracht werden. 
 

Nicht vergessen! Auch in 2022 können weiter Spenden, Krankheitskosten, Handwerkerleistungen und vieles mehr steuermindernd abgesetzt werden.  

Weitere Besonderheiten für den Veranlagungszeitraum 2022 


Aufgrund der steigenden Inflation und der hohen Energiepreise gab es im Jahr 2022 aus steuerlicher Sicht einige Besonderheiten, die sich gegebenenfalls auf die Einkommensteuererklärung auswirken. 


Energiepreispauschale 

Da die Ukraine-Krise vor allem Auswirkungen auf die Energiepreise in Deutschland hatte, wurde im Jahr 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) u. a. an Arbeitnehmer, Studenten und Rentner ausbezahlt. Sie ist zwar sozialversicherungsfrei, jedoch steuerpflichtig. Die Zahlung muss in der Steuererklärung grundsätzlich nicht eingetragen werden. In manchen Steuerprogrammen besteht allerdings die Möglichkeit, einen Haken in der Anlage N bzw. in der Anlage R zu setzen, wenn die EPP ausbezahlt wurde.
 

Hinweis: Wird der Arbeitslohn bei Minijobbern pauschal versteuert, dann müssen sie in ihrer Einkommensteuererklärung Angaben zur Auszahlung der EPP machen. Das geschieht in den Zeilen 13 und 14 der Anlage Sonstiges. 

Wurde die EPP im Jahr 2022 nicht ausbezahlt, obwohl ein Anspruch bestand, wird diese automatisch bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt. Ein separater Antrag ist hier nicht notwendig. Neben der Einkommensteuer wird dann im Steuerbescheid auch die EPP festgesetzt.


Inflationsprämie

Um den Auswirkungen der steigenden Inflation entgegenzuwirken, ermöglichte es der Fiskus den Arbeitgebern, eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Da diese Leistung auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss sie in der Einkommensteuererklärung nicht weiter berücksichtigt werden.


Steuerfreiheit bei PV-Anlagen

Seit dem 01.01.2022 gilt für Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen, dass die Einnahmen und Entnahmen hieraus steuerfrei sind. Entsprechend muss hierfür keine Anlage G eingereicht werden. 

 

Weitere Informationen und Tipps für Ihre Steuererklärung 2022 finden Sie unter:

 

(Stand: 25.07.2023)
 

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Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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