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Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag: Anpassung nach 46 Jahren!
Innerhalb der letzten Jahrzehnte hat sich im deutschen Steuerrecht vieles geändert. Ständig wurden Anpassungen getroffen, veraltete Paragrafen gestrichen, neue wiederum eingeführt. Doch einer blieb lange Zeit unberührt: § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen). Hier erfolgte jetzt erstmals seit 1975 eine Erhöhung.
Der „Behinderten-Pauschbetrag“
Der Behinderten-Pauschbetrag wird jedem gewährt, der einen Grad der Behinderung von 20 hat und kann direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Er dient u. a. zur Abgeltung der Aufwendungen für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens. Anstelle des Pauschbetrages besteht auch die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Hinweis: Der Ansatz der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nur vorteilhaft, wenn der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, größer als der Pauschbetrag ist.
Der „Pflegepauschbetrag“
Der Pflege-Pauschbetrag begünstigt steuerlich alle Personen, die eine andere Person pflegen.
Voraussetzungen für den Ansatz sind:
- Es muss sich um eine persönliche Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person handeln.
- Die Pflege findet in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der des Pflegebedürftigen statt.
- Die zu pflegende Person muss in Pflegegrad 2 oder mehr eingestuft sein.
- Die pflegende Person darf dafür keine Einnahmen erhalten.
Ebenso wie beim Behinderten-Pauschbetrag besteht auch hier die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
Kurzfassung: Was hat sich geändert?
- Die Behinderten-Pauschbeträge haben sich verdoppelt.
- Man erhält einen Behinderten-Pauschbetrag nun bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25).
- Für behinderte Menschen, die hilflos sind, für Blinde und Taubblinde hat sich der Pauschbetrag auf 7.400 € erhöht.
- Den Pflege-Pauschbetrag erhält man nun bereits bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
- Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Pflege-Pauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.
Regelung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020
Vor der Neuerung des § 33b EStG haben lediglich Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten. Nur Menschen, die eine Rente aufgrund ihrer Behinderung bekommen oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, haben bereits bei einem Grad der Behinderung von 25 eine Begünstigung erhalten.
Den Pflege-Pauschbetrag dagegen erhielten nur Steuerpflichtige, die eine hilflose Person pflegten, wobei die Höhe generell 924 € betrug.
Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021
Seit 2021 wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ein Behinderten-Pauschbetrag gewährt, ohne, dass hier spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Außerdem hat sich die Höhe der jeweiligen Beträge verdoppelt.
Grad der Behinderung von mindestens | Behinderten-Pauschbetrag in € |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Behinderte Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde dürfen sogar einen Betrag von 7.400 € (bisher 3.700 €) ansetzen.
Für die Pflege von anderen Personen dürfen Steuerpflichtige nun bereits ab dem Pflegegrad 2 einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen.
Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag in € |
2 | 600 |
3 | 1.100 |
4 oder 5 oder Hilflosigkeit | 1.800 |
FAQ: Das sollten Sie noch über den Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag wissen!
Vergessen, den Behinderten-Pauschbetrag zu berücksichtigen – Was nun?
Sollte die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags in der Steuererklärung vergessen worden sein, so kann eine Änderung noch innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden. Da es sich bei dem Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung um einen Grundlagenbescheid handelt, kann, wenn der Grad der Behinderung rückwirkend erstmalig festgestellt oder heraufgesetzt wird, der (höhere) Behinderten-Pauschbetrag nachträglich für mehrere Jahre geltend gemacht werden, auch wenn der Steuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist, die Einspruchsfrist also schon abgelaufen ist.
Wo werden die Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge in der Steuererklärung eingetragen?
Eintragungen zu beiden Pauschbeträgen sind in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ vorzunehmen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 betrifft dies hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags die Zeilen 4 bis 9 und hinsichtlich des Pflege-Pauschbetrags die Zeilen 11 bis 16.
Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag meines Kindes auf mich übertragen lassen?
Eltern können sich den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes übertragen lassen, wenn ein Kindergeldanspruch oder ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht und das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt.
Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag meines verstorbenen Ehegatten geltend machen?
Im Todesjahr kann der Behinderten-Pauschbetrag des verstorbenen Gatten letztmalig berücksichtigt werden. Im darauffolgenden Jahr – trotz Zusammenveranlagung - nicht mehr, da es sich um einen personenbezogenen Pauschbetrag handelt.
Wie kann dem Finanzamt eine Behinderung nachgewiesen werden?
Der Nachweis erfolgt durch einen Schwerbehindertenausweis (ab einem Grad der Behinderung von 50) oder den Feststellungsbescheid über die Behinderung und den Grad der Behinderung.
Ist der Erhalt von Pflegegeld eine schädliche Einnahme bezüglich des Pflege-Pauschbetrags?
Das Pflegegeld zählt dann zu den schädlichen Einnahmen, wenn es an die Pflegeperson für die Pflegeleistung (als Vergütung) weitergeleitet wird. Wird das Pflegegeld aber lediglich von der Pflegeperson verwaltet, um dies ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwenden, liegt keine schädliche Einnahme vor.
(Stand: 17.04.24)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.