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Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag: Anpassung nach 46 Jahren!

Seit 2021 gibt es neue Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge!
Innerhalb der letzten Jahrzehnte hat sich im deutschen Steuerrecht vieles geändert. Ständig wurden Anpassungen getroffen, veraltete Paragrafen gestrichen, neue wiederum eingeführt. Doch einer blieb lange Zeit unberührt: § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen). Hier erfolgte jetzt erstmals seit 1975 eine Erhöhung.
Der „Behinderten-Pauschbetrag“
Der Behinderten-Pauschbetrag wird jedem gewährt, der einen Grad der Behinderung von 20 hat und kann direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Er dient u. a. zur Abgeltung der Aufwendungen für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens. Anstelle des Pauschbetrages besteht auch die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Hinweis: Der Ansatz der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nur vorteilhaft, wenn der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, größer als der Pauschbetrag ist.
Der „Pflegepauschbetrag“
Der Pflege-Pauschbetrag begünstigt steuerlich alle Personen, die eine andere Person pflegen.
Voraussetzungen für den Ansatz sind:
- Es muss sich um eine persönliche Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person handeln.
- Die Pflege findet in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der des Pflegebedürftigen statt.
- Die zu pflegende Person muss in Pflegegrad 2 oder mehr eingestuft sein.
- Die pflegende Person darf dafür keine Einnahmen erhalten.
Ebenso wie beim Behinderten-Pauschbetrag besteht auch hier die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
Kurzfassung: Was hat sich geändert?
- Die Behinderten-Pauschbeträge haben sich verdoppelt.
- Man erhält einen Behinderten-Pauschbetrag nun bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25).
- Für behinderte Menschen, die hilflos sind, für Blinde und Taubblinde hat sich der Pauschbetrag auf 7.400 € erhöht.
- Den Pflege-Pauschbetrag erhält man nun bereits bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
- Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Pflege-Pauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.
Regelung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020
Vor der Neuerung des § 33b EStG haben lediglich Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten. Nur Menschen, die eine Rente aufgrund ihrer Behinderung bekommen oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, haben bereits bei einem Grad der Behinderung von 25 eine Begünstigung erhalten.
Den Pflege-Pauschbetrag dagegen erhielten nur Steuerpflichtige, die eine hilflose Person pflegten, wobei die Höhe generell 924 € betrug.
Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021
Seit 2021 wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ein Behinderten-Pauschbetrag gewährt, ohne, dass hier spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Außerdem hat sich die Höhe der jeweiligen Beträge verdoppelt.
Grad der Behinderung von mindestens | Behinderten-Pauschbetrag in € |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Behinderte Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde dürfen sogar einen Betrag von 7.400 € (bisher 3.700 €) ansetzen.
Für die Pflege von anderen Personen dürfen Steuerpflichtige nun bereits ab dem Pflegegrad 2 einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen.
Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag in € |
2 | 600 |
3 | 1.100 |
4 oder 5 oder Hilflosigkeit | 1.800 |
(Stand: 27.10.21)
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