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Inflationsprämie – was Sie jetzt wissen müssen!

Das Leben in Deutschland ist momentan so teuer wie lange nicht. Vor allem die explodierenden Energiepreise machen den Verbrauchern schwer zu schaffen. Die Politik versucht deshalb, aktiv gegenzusteuern. Zunächst mit einer Einmalzahlung in Höhe von 300 €, die erst an Arbeitnehmer, dann auch an Rentner ausgezahlt wurde. Diese Energiepreispauschale ist steuerpflichtig.

Nun wurde als Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ und des sog. „dritten Entlastungspakets“ eine weitere Zahlung an Arbeitnehmer auf den Weg gebracht: die Inflationsausgleichsprämie, umgangssprachlich auch als Inflationsprämie bekannt. Sie kann vom Arbeitgeber gewährt werden und soll die immer weiter steigenden Nahrungsmittel- und Energiekosten abfedern.

Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung als Zuschuss oder als Sachbezug erfolgt.

Die Zahlungen werden begünstigt, wenn sie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden.

Zahlt der Arbeitgeber in diesem Zeitraum mehrere Leistungen an den Arbeitnehmer aus, so dürfen diese in der Summe die 3.000 € nicht übersteigen.

 

Doppelte Inflationsausgleichsprämie bei Jobwechsel?

Sollte im begünstigten Zeitraum das Dienstverhältnis gewechselt werden, ist es grundsätzlich möglich, die Inflationsausgleichsprämie mehrfach zu erhalten. Die 3.000 € gelten für jedes Dienstverhältnis individuell. Voraussetzung ist allerdings auch ein Arbeitgeberwechsel. Es ist nicht möglich, die Inflationsausgleichsprämie für verschiedene Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber zu bekommen.

 

 

In welchem Zeitraum ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei?

Die Steuerbefreiung gilt für Zahlungen in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.

 

Welche Personengruppen können eine Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Gemäß den FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24.05.2023 können u.a. folgende Personen davon profitieren:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Elternzeit oder jene, die Krankengeld beziehen
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • Freiwillige (im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz)
  • ehrenamtlich Tätige, wenn der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbeziehende

 

Kann die Inflationsausgleichsprämie auch durch ein anderes Unternehmen innerhalb eines Konzerns steuerfrei gezahlt werden?

Ja. Der Bezug der Inflationsausgleichsprämie durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern ist möglich.

 

Wie lange muss ich bei meinem Arbeitgeber beschäftigt sein, um die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten zu können?

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie nicht relevant.

 

Kann anstelle der Inflationsausgleichsprämie auch eine dauerhafte Lohnerhöhung steuerfrei gestellt werden?

Nein. Das ist nicht möglich, da die Steuerbefreiung nur für die Inflationsausgleichsprämie als Sonderzahlung gilt.

 

Kann die Inflationsausgleichsprämie auch in Form eines Sachbezugs steuerfrei gestellt werden?

Ja. Anstelle einer Geldleistung kann die Inflationsausgleichsprämie auch in Form einer Sachleistung steuerfrei bezogen werden.

 

Wird die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt?

Nein. Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

(Stand: 17.10.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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