Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Photovoltaikanlagen – Steuerfreiheit, Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine und Nullsteuersatz - das ändert sich ab 2022 und 2023!

Photovoltaikanlagen – Steuerfreiheit, Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine und Nullsteuersatz - das ändert sich ab 2022 und 2023!

Investitionen in erneuerbare Energien sind Investitionen in unsere Zukunft. Und sie rechnen sich! Die finanzielle Förderung wurde in den vergangenen Jahren immer weiter vorangetrieben. Hier setzt das Jahressteuergesetz 2022 noch einmal neue Maßstäbe: Noch nie wurden Anschaffung und Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich so begünstigt wie jetzt!

Gute Neuigkeiten! Ab dem Steuerjahr 2022 besteht für Lohnsteuerhilfevereine eine Beratungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige eine kleine Photovoltaikanlage besitzt! Mehr dazu am Ende des Steuertipps.

Photovoltaikanlagen und Steuer – was gilt ab 2022?

Rückwirkend zum 01.01.2022 fallen die Einnahmen und Entnahmen von kleinen Photovoltaikanlagen unter den § 3 EStG und zählen damit zu den steuerfreien Einnahmen.

Ausschlaggebend dafür, ob Sie von der Steuerfreiheit profitieren können, sind folgende Kriterien:

  • Die Photovoltaikanlagen dürfen eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) aufweisen. Sie müssen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sein.
  • Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden - sogenannten Mischgebäuden - befinden und eine installierte Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit aufweisen. Diese Regelung betrifft besonders alle Privatvermieter!
  • Die Summe ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtige Person begrenzt und unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

 

Photovoltaikanlagen und Steuer – was gilt ab 2023?

Zusätzlich zu der oben erläuterten Steuerbefreiung fällt ab dem 01.01.2023 für Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) einschließlich deren Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an. Es kommt dann der Nullsteuersatz zur Anwendung.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 UStG.

 

Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen trotz Photovoltaikanlage?

Ja! Lohnsteuerhilfevereine dürfen nun auch Betreiber einer Photovoltaikanlage zu steuerlichen Themen im Rahmen der Beratungsbefugnis beraten.

Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage die Kriterien des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, die wir auch in diesem Beitrag oben ausführlich erläutert haben.

Hinweis: Bei umsatzsteuerlichen Angelegenheiten (beispielsweise Erstellung der Umsatzsteuererklärung) besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine!

In dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 wurde noch zu offenen Fragen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

 

Für wen gilt die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen?

Die Steuerbefreiung i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

 

Welche Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt?

Folgende Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt:

  • PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kW (peak)
  • PV-Anlagen auf Zwei- oder Mehrfamilienhäusern bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit
  • PV-Anlagen auf gemischt genutzten Immobilien bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
  • PV-Anlagen auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bis zu 30 kW (peak)
  • PV-Anlagen auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit

 

Dürfen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen abgezogen werden?

Soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG greifen, handelt es sich um steuerfreie Einnahmen. Sie unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot i. S. d. § 3c EStG. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen durch Photovoltaikanlagen dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

Kann der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG in Anspruch genommen werden?

Nach dem 31.12.2021 kann für Photovoltaikanlagen, die dem § 3 Nr. 72 EStG unterliegen, kein Investitionsabzugsbetrag mehr in Anspruch genommen werden. Die Investitionsabzugsbeträge, die vor dem 01.01.2022 gebildet wurden, sind wieder rückgängig zu machen.

 

Können für die Installation einer Photovoltaikanlage entstandene Kosten als Handwerkerleistung gem. § 35a EStG geltend gemacht werden?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann für Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG gewährt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Sie Interesse an einer Beratung haben, finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
 

Lesetipp:

Von welchen zusätzlichen finanziellen und steuerlichen Erleichterungen Sie ab 2022 bzw. 2023 profitieren können, erfahren Sie hier.

(Stand: 24.10.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche