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Photovoltaikanlagen – Steuerfreiheit, Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine und Nullsteuersatz - das ändert sich ab 2022 und 2023!

Betreiber einer Photovoltaikanlage wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 steuerlich so stark gefördert wie noch nie!
Investitionen in erneuerbare Energien sind Investitionen in unsere Zukunft. Und sie rechnen sich! Die finanzielle Förderung wurde in den vergangenen Jahren immer weiter vorangetrieben. Hier setzt das Jahressteuergesetz 2022 noch einmal neue Maßstäbe: Noch nie wurden Anschaffung und Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich so begünstigt wie jetzt!
Gute Neuigkeiten! Ab dem Steuerjahr 2022 besteht für Lohnsteuerhilfevereine eine Beratungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige eine kleine Photovoltaikanlage besitzt! Mehr dazu am Ende des Steuertipps.
Photovoltaikanlagen und Steuer – was gilt ab 2022?
Rückwirkend zum 01.01.2022 fallen die Einnahmen und Entnahmen von kleinen Photovoltaikanlagen unter den § 3 EStG und zählen damit zu den steuerfreien Einnahmen.
Ausschlaggebend dafür, ob Sie von der Steuerfreiheit profitieren können, sind folgende Kriterien:
- Die Photovoltaikanlagen dürfen eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) aufweisen. Sie müssen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sein.
- Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden - sogenannten Mischgebäuden - befinden und eine installierte Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit aufweisen. Diese Regelung betrifft besonders alle Privatvermieter!
- Die Summe ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtige Person begrenzt und unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Photovoltaikanlagen und Steuer – was gilt ab 2023?
Zusätzlich zu der oben erläuterten Steuerbefreiung fällt ab dem 01.01.2023 für Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) einschließlich deren Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an. Es kommt dann der Nullsteuersatz zur Anwendung.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 UStG.
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen trotz Photovoltaikanlage?
Ja! Lohnsteuerhilfevereine dürfen nun auch Betreiber einer Photovoltaikanlage zu steuerlichen Themen im Rahmen der Beratungsbefugnis beraten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage die Kriterien des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, die wir auch in diesem Beitrag oben ausführlich erläutert haben.
Hinweis: Bei umsatzsteuerlichen Angelegenheiten (beispielsweise Erstellung der Umsatzsteuererklärung) besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine!
Wenn Sie Interesse an einer Beratung haben, finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Lesetipp:
Von welchen zusätzlichen finanziellen und steuerlichen Erleichterungen Sie ab 2022 bzw. 2023 profitieren können, erfahren Sie hier.
(Stand: 17.01.2023)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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