Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Das Steuerentlastungsgesetz 2022
Das Steuerentlastungsgesetz soll Bürger angesichts der erheblichen Preiserhöhungen – insbesondere der Energiekosten – entlasten.
Der Bundesrat hat dazu am 20.05.2022 dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Die Verkündung erfolgte am 27.05.2022.
Mit folgenden Maßnahmen können Sie rechnen:
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag erhöht sich rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beläuft sich der Grundfreibetrag 2022 auf 20.694 Euro.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
Höhere Entfernungspauschale
Derzeit beträgt die Entfernungspauschale bis zum 20. Kilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro.
Aufgrund der gestiegenen Preise für Mobilität wird die eigentlich erst am 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler vorgezogen:
Diese beträgt ab dem 01.01.2022 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.
Energiepreispauschale
Alle aktiv Erwerbstätigen haben einen Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind.
Die Auszahlung wird voraussichtlich im September 2022 erfolgen. Die Energiepreispauschale ist sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig.
Kinderbonus
Ergänzend zum Kindergeld wird für jedes Kind ein Einmalbonus in Höhe von 100 Euro ausgezahlt. Die Zahlung des Bonus erfolgt ab Juli 2022 von der Familienkasse.
(Stand: 10.06.2022)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.