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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Energiepreispauschale: Zuschuss auch für Rentner

Energiepreispauschale: Zuschuss auch für Rentner

Die Energiekosten bleiben in Deutschland Preistreiber Nummer eins. Teilweise verdoppelten sich zwischen Anfang Juli und Ende September 2022 die Ausgaben der Privathaushalte für die Stromversorgung. Um die Bürger in dieser schwierigen Situation zu entlasten, wurde bereits eine Energiepreispauschale über die Arbeitgeber ausbezahlt. Aber nicht nur Berufstätige werden von der Regierung unterstützt. Auch Rentner haben jetzt eine entsprechende Zahlung erhalten. 

So erfolgt die Auszahlung für Rentner

Am 07.12.2022 wurde die Energiepreispauschale für Rentner als Einmalzahlung angewiesen. Sie wurde getrennt von der regulären Rentenüberweisung ausbezahlt. Die Bezugsberechtigten mussten keinen Antrag stellen, die Überweisung erfolgte automatisch durch den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Landwirtschaftliche Alterskasse.

Hinweis: Soweit eine Auszahlung im Dezember nicht möglich war, wird diese au-tomatisch im Januar 2023 veranlasst.

Bedingung für den Erhalt der Energiepreispauschale für Rentner war, dass zum 01.12.2022 eine Rente bezogen wurde und ein inländischer Wohnsitz vorlag. Waren die Voraussetzungen gegeben, so erhielt jeder Rentner die Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Bezogen bspw. Eheleute jeweils eine eigene Rente, so wurden an jeden einzelnen je 300 €, also gesamt 600 € ausbezahlt. Erhielt eine Person allerdings verschiedene Renten, z. B. zusätzlich eine Witwenrente, so wurde die Pauschale nur einmal ausbezahlt.

Hinweis: In Deutschland lebende Bezieher einer ausländischen Rente durch ei-nen Mitgliedsstaat der EU, welche mit der deutschen vergleichbar ist, können die Energiepreispauschale ebenso erhalten. Dafür muss bis zum 30.06.2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bo-chum gestellt werden. Gleiches gilt auch, wenn bislang keine Auszahlung erfolgt ist, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug vorgelegen haben.

Um ihren Lebensunterhalt aufzustocken, gehen viele Rentner weiter einer beruflichen Tätigkeit, oft in Form von Minijobs, nach. Dafür haben sie bereits die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer erhalten. Das hebt ihren Anspruch bezüglich der Pauschale für Rentner nicht auf: In diesem Fall wird die Energiepreispauschale doppelt gewährt, also insgesamt 600 €. 

Gut zu wissen: Die Energiepreispauschale wurde rein aus Steuermitteln und nicht aus den Rentenversicherungsbeiträgen finanziert.

Was muss steuerlich beachtet werden? 

Die Energiepreispauschale ist zwar sozialversicherungsfrei, jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Ob es tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung oder einer höheren steuerlichen Belastung kommt, ist von den persönlichen Einkommensverhältnissen abhängig. Des Weiteren gilt zu beachten, dass die Energiepreispauschale nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z. B. BAföG) angerechnet wird!

(Stand: 14.01.2023)
 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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