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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Erhalten auch Studenten eine Energiepreispauschale?

Erhalten auch Studenten eine Energiepreispauschale?

Die Corona Pandemie ebbt immer mehr ab, die Infektionszahlen sinken tendenziell, die meisten Schutzmaßnahmen konnten inzwischen aufgehoben werden. Allerdings haben die Menschen in Deutschland dafür an anderer Stelle zu kämpfen: Die Inflation und die extrem hohen Energiepreise belasten vor allem diejenigen mit niedrigem Einkommen. Hier will die Regierung gegensteuern: Arbeitnehmer und Rentner haben bereits eine Energiepreispauschale erhalten, nun sollen Studenten und Studentinnen folgen.

Diese Personengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf die Einmalzahlung:

  • Studierende
  • Schüler in Fachschulklassen mit vorausgesetzter berufsqualifizierender Berufsausbildung
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die nach mindestens zwei Jahren einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen

Maßgeblich ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert oder Schüler in Fachschulklassen oder Berufsfachschulkassen waren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 €.

Hinweis: Um als Studierender oder Fachschüler die Energiepreispauschale zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag über die Onlineplattform einmalzahlung200.de gestellt werden. Dies ist ab dem 15.03.2023 möglich.

Steuerfrei: Vorteile für Schüler und Studenten bei der Energiepreispauschale 

Einer der Hauptunterschiede im Vergleich zur Pauschale für Arbeitnehmer oder Rentner: Die Zahlung für Studierende und Fachschüler ist neben der Sozialversicherung auch von der Steuer befreit. Außerdem wird sie nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen, wie z. B. BAföG, angerechnet.

Hinweis: Studierende und Fachschüler können die 200 € auch dann beantragen, wenn sie bereits aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eine Energiepreispauschale erhalten haben. Beide Leistungen gelten unabhängig voneinander, schließen sich also nicht gegenseitig aus.

Weitere Informationen zum Thema:

Energiepreispauschale für Rentner


(Stand: 07.03.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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