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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Steuerentlastung durch „Homeoffice-Pauschale“

Steuerentlastung durch „Homeoffice Pauschale“

Auf­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie muss­ten im Jahr 2020 immer mehr Ar­beit­neh­mer im Ho­meof­fice ar­bei­ten. Durch die ver­mehr­te Ar­beit in den ei­ge­nen vier Wän­den wer­den im Jahr 2020 auch die Kos­ten für Strom, Was­ser, Te­le­fon, In­ter­net und Hei­zung um ei­ni­ges höher aus­fal­len als in den Vor­jah­ren.

Nor­ma­ler­wei­se wer­den die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nur dann von der Fi­nanz­ver­wal­tung an­er­kannt, wenn die­ses aus­schließ­lich be­ruf­lich ge­nutzt wird und kein an­de­rer Ar­beits­platz im Un­ter­neh­men zur Ver­fü­gung steht. Lesen Sie hier­zu auch un­se­ren Steuer­tipp zum häus­li­chen Ar­beits­zim­mer.

Aus die­sem Grund plant die Bun­des­re­gie­rung, mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 eine Ho­meof­fice-Pau­scha­le ein­zu­füh­ren, um steu­er­pflich­ti­ge Ar­beit­neh­mer zu ent­las­ten.

Am 07.12.2020 hat sich die Ko­ali­ti­on auf fi­na­le De­tails die­ser Pau­scha­le wie folgt ge­ei­nigt:

Geplant ist demnach, dass für jeden Arbeitstag im Homeoffice ein Betrag von 5 € als Werbungskosten abgesetzt werden kann. Maximal sollen als Homeoffice-Pauschale 600 € jährlich abziehbar sein.
 

Neuerung bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023!

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht und dauerhaft entfristet. Seit dem 01.01.2023 können für jeden Arbeitstag im Homeoffice 6 € als Werbungskosten abgesetzt werden. Jährlich maximal 1.260 €.

Die Homeoffice-Pauschale soll jedoch nicht zusätzlich zu der Werbungskostenpauschale gewährt werden, sondern wird mit eingerechnet. Die Werbungskostenpauschale wird bei Ermittlung der Einkommensteuer pauschal abgezogen und mindert die Steuerlast.

Daher profitieren von dieser Pauschale auch nur Steuerpflichtige, die bereits ohne Homeoffice-Pauschale oder mithilfe dieser Werbungskosten über 1.000 € (VZ 2022: 1.200 €, ab 2023: 1.230 €) im Jahr abziehen können.

(Stand: 24.03.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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