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Homeoffice steuerlich absetzen: Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel und Ausstattung

Aufgrund der Corona Pandemie wurde die Homeoffice-Pauschale 2020 neu eingeführt. Zunächst war sie als zeitlich befristete Steuermaßnahme geplant, die jedoch bis 2022 verlängert wurde. Ab 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale schließlich dauerhaft im Gesetz verankert und noch einmal überarbeitet.

Homeoffice-Pauschale bis 2022

Für jeden Arbeitstag im Homeoffice kann ein Betrag von 5 € als Werbungskosten abgesetzt werden. Die maximale Homeoffice-Pauschale beträgt jährlich allerdings 600 €.

Diese Anwendung der Homeoffice-Pauschale gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022. 

Hinweis: Der seit 2023 – laut Gesetz - korrekte Begriff für die Homeoffice-Pauschale ist „Tagespauschale“. Wir verwenden nachfolgend weiter den Begriff Homeoffice-Pauschale, um den Text möglichst verständlich zu halten.

Neuerung bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023!

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, verbessert und entfristet. Seit dem 01.01.2023 können für jeden Arbeitstag im Homeoffice 6 € statt bisher 5 € als Werbungskosten abgesetzt werden. Jährlich sind es maximal 1.260 € (210 Tage * 6 €).

Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt, sondern in diese mit eingerechnet. Die Werbungskostenpauschale wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer automatisch abgezogen und mindert so die Steuerlast.

Daher profitieren von dieser Pauschale auch nur die Steuerpflichtigen, die bereits ohne Homeoffice-Pauschale oder mit deren Hilfe Werbungskosten über 1.230 € (bis VZ 2021: 1.000 €, VZ 2022: 1.200 €) im Jahr abziehen können.

Wer aus beruflichen Gründen an einem Tag eine Dienstreise unternehmen muss und am selben Tag auch im Homeoffice arbeitet, kann ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neben den Reisekosten auch die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt, an diesem Tag überwiegt die Tätigkeit im Homeoffice.

Beispiel:

Ein Vertriebsmitarbeiter erledigt von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr Büroarbeiten an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung und nicht bei seinem Arbeitgeber im Büro – seiner ersten Tätigkeitsstätte. Am Nachmittag fährt er noch für 2 Stunden zu einem Kunden bezüglich eines Auftrags.

Der Mitarbeiter kann in diesem Fall sowohl die Reisekosten für die Fahrt zum Kunden als auch die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € für diesen Tag ansetzen, da er seine Arbeit überwiegend von zuhause aus erledigt hat.

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, kann die Homeoffice-Pauschale wahlweise auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder auch nur einer voll zugeordnet werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Pauschale mehrfach abzusetzen. Ebenfalls nicht zulässig ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale, wenn Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden.

Wo wird die Homeoffice-Pauschale eingetragen?

Da es sich bei der Homeoffice-Pauschale um Werbungskosten handelt, muss sie in der Anlage N eingetragen werden. Für 2022 erfolgt diese Eintragung in Zeile 45 und für 2023 und 2024 in den Zeilen 61 und 62.

Homeoffice steuerlich absetzen: Arbeitsmittel & Ausstattung

Neben der Homeoffice-Pauschale können noch weitere Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Das betrifft insbesondere die Arbeitsmittel, die die Tätigkeit im Homeoffice überhaupt erst möglich machen. Denn auch die sind - zumindest teilweise - steuerlich abzugsfähig.

Dazu zählen beispielsweise:

Aber: Bei diesen Gegenständen - besonders bei allen technischen - geht das Finanzamt oft davon aus, dass diese anteilig auch privat genutzt werden. Deshalb werden die Kosten meistens nur zu einem geschätzten beruflichen Nutzungsanteil anerkannt. Es sei denn, der Steuerpflichtige kann seinen beruflichen Nutzungsanteil nachweisen.

(Stand: 17.07.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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