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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Alle finanziellen und steuerlichen Entlastungen für 2022 und 2023 auf einen Blick!

Alle finanziellen und steuerlichen Entlastungen für 2022 und 2023 auf einen Blick!

Die wirtschaftliche und finanzielle Lage ist für viele Steuerpflichtige momentan eine echte Herausforderung. Die Lebenshaltungskosten sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen, ein Ende ist vorerst wohl nicht in Sicht. 

Besonders stark betroffen sind einkommensschwache Gruppen, die schon vor der Krise zum Teil mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hatten. Doch nun wird es auch für diejenigen zunehmend schwierig, die sich bisher keine Gedanken um ihr monatliches Auskommen machen mussten. 

Die gute Nachricht: Die Regierung will mit verschiedenen neuen Gesetzen für Entlastungen sorgen. Das wahrscheinlich wichtigste ist das kürzlich beschlossene Jahressteuergesetz 2022. Die enthaltenen steuerlichen Erleichterungen greifen zum Teil ab dem 01.01.2023, teilweise aber auch rückwirkend ab dem 01.01.2022 – also bereits für den Veranlagungszeitraum 2022! 

Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich

Jahrelang konnten Beschäftigte bisher einen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € geltend machen. Dieser wurde bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 um 200 € erhöht. Nun folgt mit dem Jahressteuergesetz 2022 erneut eine Erhöhung! Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 insgesamt 1.230 € pauschal in ihrer Steuererklärung geltend machen.
 
Veranlagungszeitraum 2022: 1.200 € Arbeitnehmerpauschbetrag
Veranlagungszeitraum 2023: 1.230 € Arbeitnehmerpauschbetrag
 

Sparerpauschbetrag wird angehoben

Nach jahrelangem Stillstand wird der Sparerpauschbetrag angehoben! Seit seiner Einführung betrug er 801 €, bzw. bei Zusammenveranlagten 1.602 €. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird er nun auf 1.000 €, bzw. 2.000 € angehoben. 

Veranlagungszeitraum 2022: 801 € bzw. 1.602 €
Veranlagungszeitraum 2023: 1.000 € bzw. 2.000 € 
 

Ausbildungsfreibetrag wird erhöht

Eine weitere Erhöhung erfolgt beim Ausbildungsfreibetrag. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2022 beträgt er 924 €. Ab dem 01.01.2023 wird er auf 1.200 € angehoben. 

Veranlagungszeitraum 2022: 924 €
Veranlagungszeitraum 2023: 1.200 € 
 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erneut erhöht

Nachdem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem VZ 2020 auf 4.008 € ordentlich erhöht wurde, folgt eine weitere Anpassung. Ab dem 01.01.2023 beträgt der Entlastungsbetrag nun 4.260 €, wurde also um 252 € erhöht. 

Veranlagungszeitraum 2022: 4.008 €
Veranlagungszeitraum 2023: 4.260 € 
 

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler

Auch Studierende und Fachschüler sollen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen können. Diese Energiepreispauschale unterliegt weder der Besteuerung noch werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. 

Maßgeblich für eine Auszahlung ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschlandimmatrikuliert beziehungsweise an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren.

Veranlagungszeitraum 2022: 01.12.2022 an einer Hochschule immatrikuliert oder an einer Ausbildungsstätte angemeldet
Veranlagungszeitraum 2023: Antragsstellung und Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 200 €
 

Die Beantragung der Auszahlung soll voraussichtlich ab den 15.03. über die Website einmalzahlung200.de möglich sein. Mehr Informationen zur Energiepreispauschale für Studenten und Fachschüler findest du hier.

Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbeziehende

Auch Rentner und Versorgungsbeziehende bekommen eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Jeder, der zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hatte, profitiert von dieser Einmalzahlung. 

Allerdings ist sie - im Gegensatz zur Pauschale für Studierende und Fachschüler - einkommenssteuerpflichtig! Den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt sie jedoch nicht. Die Auszahlung erfolgte bereits Mitte Dezember über die jeweiligen Rentenzahlstellen.

Veranlagungszeitraum 2022: Auszahlung der Energiepreispauschale, wenn am 01.12.2022 Anspruch bestand.
Veranlagungszeitraum 2023: ---
 

Noch keine Auszahlung erhalten, aber es besteht grundsätzlich Anspruch?

Lese hier was in diesem Fällen zu tun ist.

Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 vollständig abziehbar

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein. Anfangs war die Staffelung so ausgelegt, dass der vollständige Abzug erst 2025 möglich gewesen wäre.
Grundlegend für diese Änderung sind die BFH-Urteile vom 19.05.2021 (X R 20/19 und X R 33/19). Durch diese Maßnahme soll der „Doppelbesteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung entgegengewirkt werden. 

Veranlagungszeitraum 2022: 94 % der Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig; Höchstbetrag im Jahr 2022 beläuft sich hierbei auf 25.639 Euro, bzw. 51.278 bei einer Zusammenveranlagung.

Veranlagungszeitraum 2023: 100 % Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Der Ansatz ist im Jahr 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro, bzw. 53.056 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern, möglich.
 

Midijob – Übergangsbereich nochmals erweitert! 

Ab dem 01.01.2023 wird der Übergangsbereich des Midijobs nochmals erweitert! Er beginnt dann bei 520,01 € und endet - anstatt bei 1.600 € - bei 2.000 €.
Mehr zum Midijob erfahren Sie hier

Veranlagungszeitraum 2022: Übergangsbereich von 520,01 € bis 1.600 €
Veranlagungszeitraum 2023: Übergangsbereich von 520,01 € bis 2.000 €

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld verlängert

Bereits aufgrund der Pandemie wurden die Auflagen zum Kurzarbeitergeld gelockert. Diese Regelungen wurden nun noch einmal bis zum 30.06.2023 verlängert. Die Voraussetzungen bleiben gleich: 

-    Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und
-    auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
 

Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie hier.

Veranlagungszeitraum 2022: Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld während des ganzen Veranlagungszeitraums
Veranlagungszeitraum 2023: Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2023
 

Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen im häuslichen Arbeitszimmer

Der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG wurde von Grund auf reformiert. Um dies so übersichtlich wie möglich zu gestalten, erfolgt hier die sofortige Aufteilung nach Veranlagungszeiträumen. 

Veranlagungszeitraum 2022: Der tatsächliche Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Wenn allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.
 
Veranlagungszeitraum 2023: Der tatsächliche Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können pauschal 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vor, ist diese Pauschale monatsanteilig zu kürzen. 
 

Entfristung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale

Mit der Modernisierung der Abziehbarkeit von Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers wurde eine eigene Nummer im Gesetz geschaffen, die sich mit dem Ansatz der Homeoffice-Pauschale beschäftigt. Diese Leistung wurde mit der Einführung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG entfristet und verbessert. 

Veranlagungszeitraum 2022: Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, können 5 €, jedoch jährlich maximal 600 €, geltend gemacht werden. 

Veranlagungszeitraum 2023: Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, können 6 €, jedoch jährlich maximal 1.260 €, geltend gemacht werden. 

Lesetipp: Einen Überblick über die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers finden Sie im verlinkten Steuertipp.

Photovoltaikanlagen – steuerlich so stark gefördert wie noch nie!

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden steuerliche Entlastungen für Photovoltaikanlagen sowohl rückwirkend für 2022 (Ertragssteuerbefreiung) als auch für 2023 (Nullsteuersatz) ermöglicht. Wir zeigen Ihnen hier, was in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen neu ist:

Veranlagungszeitraum 2022:
Bereits ab dem 01.01.2022 wird rückwirkend für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (bspw. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien) eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. 
Die Summe ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person begrenzt. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Veranlagungszeitraum 2023:
Ab dem 01.01.2023 wird die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher nicht mehr mit dem Regelsteuersatz besteuert. Es kommt dann der Nullsteuersatz zur Anwendung
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttonennleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW beträgt.
 

Hinweis: Durch diese Gesetzesänderung ist künftig auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen die Beratung über den Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- möglich! Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe! 

Abschreibung für Wohngebäude auf 3 % angehoben

Besonders für Vermieter ist das eine steuerliche Entlastung! Der Afa-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Wichtig: Die Anpassung gilt für Gebäude, deren Bau nach dem 31.12.2022 beendet wurde. 

Veranlagungszeitraum 2022: Es gelten die bisherigen Regelungen des § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG. Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, können jährlich mit einem Afa-Satz von 2 % abgeschrieben werden, Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, mit jährlich 2,5 %. 

Veranlagungszeitraum 2023: Es gilt zusätzlich: Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, können jährlich mit einem Afa-Satz von 3 % abgeschrieben werden.
 

Sonderabschreibung: Herstellung neuer Mietwohnungen (§ 7b)

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.
Diese Voraussetzung gilt für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige hergestellt werden. 

Veranlagungszeitraum 2022: ---
Veranlagungszeitraum 2023: Eine Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG kann nur gewährt werden, wenn die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ bestehen. 
 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Auf den ersten Heizkostenzuschuss folgt in den nächsten Monaten ein zweiter. Für Wohngeldhaushalte beträgt die einmalige Zahlung bei einem
-    Einpersonenhaushalt: 415 €
-    Zweipersonenhaushalt: 540 €.

Für jede weitere Person wird der Zuschlag um 100 € erhöht. 

Zuschussberechtigte Azubis, Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 €.
Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die Anspruchsberechtigten bereits für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 ihre Förderung - beispielsweise BAföG oder Wohngeld - beziehen.

Veranlagungszeitraum 2022: Anspruchsberechtigte müssen bereits für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 ihre Förderung - beispielsweise BAföG oder Wohngeld - beziehen. 

Veranlagungszeitraum 2023: ---

Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte

Veranlagungszeitraum 2023: Ab dem 01.01.2023 tritt die bisher wohl größte Wohngeldreform Deutschlands in Kraft. Der Wohngeldbetrag soll sich im Durchschnitt verdoppeln. Das bedeutet, es kann mit rund 370 € pro Monat gerechnet werden, anstatt mit den bisherigen rund 180 €. 
Der genaue Betrag berechnet sich nach

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder
  • der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum.

Die jeweilige Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.
 

Unter folgenden Link können Berechtigte die Höhe des ihnen voraussichtlich zustehenden Wohngelds berechnen: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html 

Hinweis: Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht 

Veranlagungszeitraum 2023 – Kindergeld: 
Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2023 auf 250 € pro Kind angehoben.
Die Anpassung gilt zunächst für die Jahre 2023 und 2024. 

Veranlagungszeitraum 2023 – Kinderzuschlag: 
Der Kinderzuschlag wurde im Zuge der Hartz-IV-Reform eingeführt, um bedürftige Familien zu entlasten. Er wird zusätzlich zum Kindergeld monatlich ausbezahlt. Die Höhe des Kinderzuschlags wird je nach Einkommen individuell geregelt. Ab 01.01.2023 wird der höchstmögliche Zuschlag auf das Kindergeld 250 € monatlich betragen und am selben Tag wie das Kindergeld ausbezahlt.


Da der Umfang der Entlastungen in der aktuell angespannten Krisensituation enorm ist, wurden bereits während des Jahres 2022 beachtliche finanzielle Zuschüsse auf den Weg gebracht. Bei uns finden Sie alles Wichtige, beispielsweise zur Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und zur Inflationsausgleichsprämie. Oder informieren Sie sich in unserem allgemeinen Steuertipp zum Steuerentlastungsgesetz 2022, der am 10.06.2022 online ging! 

(Stand: 13.01.2023)
 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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