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Steuertipps für Familien - Steuererklärung 2022

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, der sollte unbedingt den 02.10.2023 auf dem Schirm haben: Dann endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022. Wird die Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 31.07.2024.

Was Sie beim Ausfüllen beachten sollten: Vor allem Ehepaare und Familien mit Kindern werden vom Gesetzgeber mit verschiedenen Steuervorteilen unterstützt. Wir sagen Ihnen, wovon Sie konkret profitieren können.

Steuervorteil durch Heirat

Heiraten Steuerpflichtige, dann haben sie die Möglichkeit, die sogenannte Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG zu wählen – sprich: Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Dabei müssen die Voraussetzungen an mindestens einem Tag im Veranlagungszeitraum vorgelegen haben. Beispiel: Heiratet ein Paar mitten im Kalenderjahr, so ist eine Zusammenveranlagung trotzdem für das gesamte Jahr möglich. Gleiches gilt im Umkehrschluss auch bei einer Trennung.

 

Hinweis: Scheidungskosten können nicht steuerlich berücksichtigt werden!

Natürlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen. Fällt die Wahl jedoch auf eine gemeinsame Steuererklärung, dann kommt der Splittingtarif zur Anwendung. Dadurch kann sich die Steuerlast deutlich verringern.

Außerdem erfolgt mit einer Heirat automatisch ein Lohnsteuerklassenwechsel in Steuerklasse 4. Wer eine andere Steuerklassenkombination wählen möchte, muss das beim Finanzamt beantragen.

Zudem verdoppeln sich aufgrund der Zusammenveranlagung viele Frei- und Pauschbeträge, wie z. B. der Sonderausgaben-Pauschbetrag gem. § 10c EStG. Während Einzelveranlagte lediglich 36 € pauschal geltend machen können, besteht bei der Zusammenveranlagung die Möglichkeit, den Betrag auf 72 € zu verdoppeln.

Gleiches gilt auch für den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG: Jeder Steuerpflichtige kann von seinen Kapitalerträgen 801 € (ab 2023: 1.000 €) in Abzug bringen. Schöpft ein Ehegatte dabei seinen eigenen Sparer-Pauschbetrag nicht in voller Höhe aus, so kann er ihn auf seinen Partner übertragen, sodass beiden zusammen insgesamt 1.602 € (ab 2023: 2.000 €) zur Verfügung stehen.

 

Steuervorteile durch Kinder

Auch Kinder können einige steuermindernde Vorteile mit sich bringen. Der wohl bekannteste ist der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG. Er kann anstelle des Kindergeldes in Anspruch genommen werden und wirkt sich vor allem bei Eltern mit sehr hohem Einkommen günstig aus. Pro Kind steht jedem Elternteil im Veranlagungszeitraum 2022 ein Freibetrag von 2.810 € (ab 2023: 3.012 €) jährlich zu. Dazu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von je 1.464 €. Werden die Eltern zusammenveranlagt, so verdoppeln sich die jeweiligen Beträge.

Außerdem gibt es besondere Zahlungen im Zusammenhang mit Kindern, die steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen:

Da auch Kinder krankenversichert werden müssen, können die Eltern u. U. die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigen.

 

Zusätzliche steuerliche Entlastungen für Eltern:

  • Kinderbetreuungskosten: 2/3 der Aufwendungen für die Kinderbetreuung können als Sonderausgaben abgesetzt werden, höchstens jedoch 4.000 € je Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen, die per Zahlung auf das Konto des Empfängers beglichen wird. Außerdem werden die absetzbaren Kosten durch steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers gemindert.
  • Schulgeld für Privatschulen: 30 % des Schulgeldes für privat finanzierte Schulen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, jedoch max.
    5.000 € je Kind.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Dieser beträgt 4.008 € (ab 2023: 4.260 €) und erhöht sich um 240 € je weiteres Kind.
  • Ausbildungsfreibetrag: Wird ein volljähriges Kind zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebracht, so kann hier der sog. Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht werden. Er beträgt 924 € (ab 2023: 1.200 €) je Kalenderjahr. Dieser ist aber ggf. monatsanteilig zu kürzen.
  • Behinderung des Kindes: Menschen mit Behinderung steht bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG zu. Wird bei einem Kind ein Grad der Behinderung festgestellt, so kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden.

 

Mehr Informationen zu Steuern & Kinder finden Sie auch in unserem Steuertipp „Wie können Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt werden?

 

Weitere steuerliche Erleichterungen für Familien

Zu einer Familie zählen nicht nur Eltern und deren Kinder - auch Angehörige wie beispielsweise Großeltern oder andere Verwandte. Im Zusammenhang mit diesen Personen können sich weitere steuerliche Vorteile ergeben.

 

Unterhaltsleistungen

Leistet ein Steuerpflichtiger regelmäßig Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen (Eltern, nicht berücksichtigungsfähige Kinder, …) oder nimmt diese im eigenen Haushalt auf, so können Unterhaltsleistungen gem. § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.
 

Pflege von Angehörigen

Mit zunehmendem Alter werden viele Menschen pflegebedürftig. Übernehmen dann Kinder, Verwandte oder Bekannte anfallende Pflegeleistungen im eigenen Haushalt oder im Haushalt der zu pflegenden Person, so können sie die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit sie hierfür keine Einnahmen erhalten. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann auch der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) angesetzt werden.

 

(Stand: 01.08.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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