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Der Ausbildungsfreibetrag – Unterstützung für Eltern erwachsener Kinder
Der Ausbildungsfreibetrag dient als Entlastung für Steuerpflichtige, die ihr Kind bei einer auswärtigen Ausbildung finanziell unterstützen.
Voraussetzungen
Damit ein Steuerpflichtiger Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Volljähriges Kind, für das noch ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht
- auswärtig untergebracht
- in einer Ausbildung befindlich
Eine Ausbildung kann in diesem Fall zum Beispiel eine Lehre oder ein Studium sein.
Höhe des Ausbildungsfreibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag kann jährlich angesetzt werden. Wenn die Voraussetzungen das ganze Jahr über zutreffen, dann in voller Höhe mit 1.200 € ab dem Veranlagungszeitraum 2023 (bis VZ 2022: 924 €).
Sollte eine der oben genannten Voraussetzungen in einem oder mehreren Monaten des Veranlagungszeitraums nicht vorliegen, dann wird der Freibetrag monatlich gewährt. Der mögliche Ansatz pro Monat liegt seit dem 01.01.2023 bei 100 € (1.200 €/12 Monate). Sollten die beiden steuerpflichtigen Eltern getrennt veranlagt sein, erhält jeder die Hälfte des zustehenden Freibetrags.
Beispiel zur Berechnung des Ausbildungsfreibetrags:
Das Kind zweier steuerpflichtiger Eheleute erfüllt von Mai bis Oktober 2023 alle notwendigen Voraussetzungen. Für diese sechs Monate besteht demnach anteilig ein Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 600 €.
Wo muss der Ausbildungsfreibetrag eingetragen werden?
Der Ausbildungsfreibetrag wird über die Anlage Kind beantragt. Für die Steuererklärung 2023 betrifft das die Zeilen 51 bis 54.
Können die Kosten für das Studium meines Kindes auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden?
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Kosten für ein Erststudium steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Jedoch betrifft das das eigene Studium und nicht das des Kindes. Die Kosten für ein Studium oder eine andere Berufsausbildung des volljährigen Kindes sind mit dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten.
Können die Ausbildungskosten des Kindes neben dem Ausbildungsfreibetrag steuerlich noch anderweitig berücksichtigt werden?
Sämtliche Kosten für das Studium des Kindes sind mit dem Ausbildungsfreibetrag und dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten.
(Stand: 07.03.2024)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.