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Steuertipps > Familie & Kinder > Der Ausbildungsfreibetrag – Ansatz als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung

Der Ausbildungsfreibetrag – Ansatz als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung

Der Ausbildungsfreibetrag dient als Entlastung für Steuerpflichtige, die ihr Kind bei einer auswärtigen Ausbildung finanziell unterstützen.

Voraussetzungen

Damit ein Steuerpflichtige Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Volljähriges Kind (gemäß § 32 IV EstG) – somit noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
  • Auswärtig untergebracht
  • In einer Ausbildung befindlich

Eine Ausbildung kann in diesem Fall zum Beispiel die Lehre oder ein Studium sein.

Höhe des Ausbildungsfreibetrags

Der Aus­bil­dungs­frei­be­trag kann jähr­lich an­ge­setzt wer­den. Wenn die Vor­aus­set­zun­gen das ganze Jahr über zu­tref­fen, dann in vol­ler Höhe mit 924,00 € (Stand 05/2021).

Soll­te eine der oben auf­ge­lis­te­ten Be­din­gun­gen in einem oder meh­re­ren Mo­na­ten des Ver­an­la­gungs­zeit­raums nicht zu­tref­fen, dann wird der Frei­be­trag mo­nat­lich ge­währt. Somit läge der mög­li­che An­satz pro Monat bei 77,00 € (924,00 € / 12 Mo­na­te). Soll­ten die bei­den steu­er­pflich­ti­gen El­tern ge­trennt ver­an­lagt sein, so er­hält jeder die Hälf­te des zu­ste­hen­den Frei­be­trags.

                        Bei­spiel zur Be­rech­nung des Aus­bil­dungs­frei­be­trags:

Das Kind der bei­den steu­er­pflich­ti­gen Ehe­leu­te er­füllt alle Vor­aus­set­zun­gen von Mai 2021 bis Ok­to­ber 2021. Somit be­steht an­tei­lig für 6 Mo­na­te ein An­spruch auf den Aus­bil­dungs­frei­be­trag in Höhe von 462 €.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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