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Scheidung von der Steuer absetzen – Geht das?

Im Jahr 2021 lag die Scheidungsrate in Deutschland bei rund 39,9 Prozent. Rechnerisch kam also auf drei Eheschließungen in etwa eine Scheidung. Nicht nur seelisch ist eine Scheidung eine große Belastung, sondern auch finanziell. Den Noch-Ehepartnern entstehen beispielsweise Anwalts- und Gerichtskosten etc.

Bezüglich der Absetzbarkeit von Scheidungskosten gilt Folgendes:

Seit 2013 fallen Scheidungskosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Dagegen wurde vor dem Bundesfinanzhof zwar eine Vielzahl von Revisionen eingelegt, allerdings ohne Erfolg. 2017 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Die Begründung: Die Ehegatten wenden die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Dies träfe nur dann zu, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Steuerpflichtigen bedroht wäre.

Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

 

Das war die Regelung vor 2013:

Bis Ende 2012 konnten Scheidungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Scheidung standen.

Dazu gehörten vor allem: Kosten für Anwälte, Gerichtskosten, Fahrtkosten zu Gerichten und Anwälten etc.

Folgesachen, wie z. B. die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, waren nicht abzugsfähig.

 

(Stand: 07.11.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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