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Kindergartenbeiträge: Kein Abzug in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Der BFH entschied, dass Kindergartenbeiträge, die als Sonderausgaben abziehbar sind, zu kürzen sind.
Der BFH hat mit Beschluss vom 14.04.2021, Az. III R 30/20 entschieden, dass die Kindergartenbeiträge, die als Sonderausgaben abziehbar sind, um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
Praxisfall:
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie zahlten für die Betreuung der minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 €. Der Kläger erhielt zugleich von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Das Finanzamt hat die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 €) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss gekürzt. Weder der Einspruch noch die Klage vor dem Finanzgericht hatten Erfolg.
Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und dadurch auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nach der gesetzlichen Regelungsetzen Sonderausgaben jedoch Aufwendungen voraus.
Zusammenfassung:
Nach Ansicht des BFH dürfen als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gewährt, wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit werden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Bei verheirateten und unverheirateten Elternteilen erfolgt die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen gleichermaßen.
(Stand: 11.08.2021)
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