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Alleinerziehend? So können Sie Steuern sparen!
Sie sind alleinstehend und haben Kinder, die bei Ihnen leben und die Sie allein großziehen? Dann können Sie von einem speziellen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, profitieren!
Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden können Sie in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es besteht Anspruch auf Kindergeld
- Das Kind lebt in Ihrem Haushalt
- Sie sind tatsächlich alleinstehend
- Der Entlastungsbetrag wurde beantragt
Anspruch auf Kindergeld
Sie können den Entlastungsbetrag nur erhalten, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind wohnt, für welches Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, z. B. weil das Kind das 25. Lebensjahr beendet hat oder das Kind nach erfolgreich abgeschlossener erster Berufsausbildung selbst erwerbstätig ist, wird ab diesem Monat der Entlastungsbetrag nicht mehr gewährt.
Eigener Haushalt
Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn das Kind bei Ihnen als alleinstehender Elternteil gemeldet ist.
Ist das Kind sowohl bei Ihnen als auch beim anderen Elternteil gemeldet, dann bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, dem auch das Kindergeld zusteht.
Tatsächlich alleinstehend
Was alleinstehend bedeutet, wurde gesetzlich eindeutig definiert (§ 24b Abs. 3 EStG).
Es darf demnach keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen. Sobald eine weitere erwachsene Person an der gleichen Adresse gemeldet ist, kann das Finanzamt eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ annehmen.
Eine Ausnahme gibt es: Das eigene volljährige Kind lebt weiterhin im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils, und es besteht noch Anspruch auf Kindergeld.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben werden bei dem Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Das heißt es darf im gesamten Kalenderjahr die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingverfahren nicht vorliegen.
Somit hat grundsätzlich Anspruch, wer:
- im gesamten Veranlagungszeitraum nicht verheiratet (ledig oder geschieden) ist
- verheiratet ist, jedoch seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt lebt
- verwitwet ist oder
- deren Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist.
Lange galt aufgrund der Voraussetzungen des § 24b EStG, dass im Trennungsjahr oder bei erneuter Heirat einer alleinstehenden Person der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr entfiel.
Am 28.10.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei, grundsätzlich inhaltsgleichen Urteilen neu entschieden: Eine zeitanteilige Berücksichtigung, sowohl im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung (Aktenzeichen III R 17/20), als auch im Jahr der Eheschließung und Zusammenveranlagung (Aktenzeichen III R 57/20), ist möglich. Die Voraussetzungen dafür sind folgende:
- Bis zur Eheschließung bzw. ab dem Zeitpunkt der Trennung lebt der Steuerpflichtige mit keiner weiteren volljährigen Person in einem Haushalt, es sei denn, für diese steht dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu.
- Alle weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG sind erfüllt.
Hinweis: Es ist unerheblich, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung durchgeführt wird, da das Monatsprinzip nach § 24b Abs. 4 EStG Vorrang hat vor der Möglichkeit, im Trennungsjahr oder im Jahr der Eheschließung das Splittingverfahren beantragen zu können.
Auch Verwitwete können den Entlastungsbetrag ab dem Kalendermonat des Todes des Ehegatten geltend machen, wenn alle anderen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
In den letzten Jahren wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende so häufig angepasst wie noch nie. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die neuste Änderung vorgenommen, eine Erhöhung auf 4.260 Euro im Kalenderjahr (355 Euro monatlich). Dies gilt ab dem 01.01.2023, somit also für alle Veranlagungszeiträume ab 2023.
Von 2015 bis 2019 betrug der Entlastungsbetrag 1.908 Euro im Kalenderjahr (159 Euro monatlich). Bei jedem weiteren Kind erhöhte sich der Betrag um 240 Euro.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, verabschiedet am 29.06.2020, wurde der Entlastungsbetrag für 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro auf 4.008 Euro (334 Euro monatlich) angehoben.
Auch im Veranlagungszeitraum 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro.
Für weitere Kinder gilt weiterhin der Erhöhungsbetrag von 240 Euro.
Allerdings verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?
Es gibt 2 Möglichkeiten, wie der Entlastungsbetrag berücksichtigt werden kann:
Einkommensteuererklärung
Sie können den Entlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung beantragen. Er wird er einmal jährlich gewährt, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Dazu müssen die entsprechenden Felder auf der zweiten Seite der Anlage Kind (für jedes Kind getrennt) ausgefüllt werden. Auf der ersten Seite muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes eingetragen werden, welche Eltern bei der Geburt des Kindes erhalten.
Steuerklasse
Möchten Sie jedoch so schnell wie möglich vom Entlastungsbetrag profitieren, dann sollten Sie nicht auf die Steuerrückerstattung mit der Einkommensteuerjahreserklärung warten.
Sie haben hier die Möglichkeit beim Finanzamt die Steuerklasse II zu beantragen. Dies erfolgt über den sogenannten „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Es muss hier der Hauptvordruck, sowie die Anlage Kind ausgedruckt werden. Die Anträge werden im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Wurde dieser Antrag gestellt, wird der Entlastungsbetrag, sowie der Erhöhungsbetrag automatisch bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Es wird weniger Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht.
Tipp:
Derzeit wird nur der Grund-Entlastungsbetrag berücksichtigt.
Sollte bereits Steuerklasse II vorliegen, kann durch Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auch im Jahr 2020 noch von dem erhöhten Entlastungsbetrag profitiert werden. Der Betrag wird dann auf die verbleibendenden Monate des Jahres verteilt.
Wichtig:
Entfällt während eines Jahrs eine der Voraussetzungen, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag aus?
Der Entlastungsbetrag reduziert die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte und verringert dadurch die Steuerlast.
Bei der Prüfung, ob der Ansatz von Kindergeld oder der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist, spielt der Entlastungsbetrag keine Rolle.
Neben diesem Entlastungsbetrag steht alleinerziehenden Eltern, wie allen Eltern, das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu.
Darüber hinaus können auch weitere Kosten, z. B. für die Betreuung der Kinder im Kindergarten oder durch Babysitter, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen werden bis zu zwei Drittel der angefallen Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu 4.000 Euro, als Sonderausgaben akzeptiert.
(Stand: 13.03.2023)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.