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Alleinerziehend? So können Sie Steuern sparen!

Sie sind al­lein­ste­hend und haben Kin­der, die bei Ihnen leben und die Sie al­lein groß­zie­hen? Dann kön­nen Sie von einem spe­zi­el­len Frei­be­trag, dem Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de, pro­fi­tie­ren!

Wer be­kommt den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de?

Den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­den kön­nen Sie in An­spruch neh­men, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

  • Es be­steht An­spruch auf Kin­der­geld
  • Das Kind lebt in Ihrem Haus­halt
  • Sie sind tat­säch­lich al­lein­ste­hend
  • Der Ent­las­tungs­be­trag wurde be­an­tragt

An­spruch auf Kin­der­geld

Sie kön­nen den Ent­las­tungs­be­trag nur er­hal­ten, wenn in Ihrem Haus­halt min­des­tens ein Kind wohnt, für wel­ches Sie einen An­spruch auf Kin­der­geld haben.

Ent­fällt der An­spruch auf Kin­der­geld, z. B. weil das Kind das 25. Le­bens­jahr be­en­det hat oder das Kind nach er­folg­reich ab­ge­schlos­se­ner ers­ter Be­rufs­aus­bil­dung selbst er­werbs­tä­tig ist, wird ab die­sem Monat der Ent­las­tungs­be­trag nicht mehr ge­währt.

Ei­ge­ner Haus­halt

Diese Vor­aus­set­zung gilt grund­sätz­lich als er­füllt, wenn das Kind bei Ihnen als al­lein­ste­hen­der El­tern­teil ge­mel­det ist.

Ist das Kind so­wohl bei Ihnen als auch beim an­de­ren El­tern­teil ge­mel­det, dann be­kommt der­je­ni­ge den Ent­las­tungs­be­trag, dem auch das Kin­der­geld zu­steht.

Tat­säch­lich al­lein­ste­hend

Was al­lein­ste­hend be­deu­tet, wurde ge­setz­lich ein­deu­tig de­fi­niert (§ 24b Abs. 3 EStG).

Es darf dem­nach keine Haus­halts­ge­mein­schaft mit einer an­de­ren voll­jäh­ri­gen Per­son be­ste­hen. So­bald eine wei­te­re er­wach­se­ne Per­son an der glei­chen Adres­se ge­mel­det ist, kann das Fi­nanz­amt eine „schäd­li­che Haus­halts­ge­mein­schaft“ an­neh­men.

Eine Aus­nah­me gibt es: Das ei­ge­ne voll­jäh­ri­ge Kind lebt wei­ter­hin im Haus­halt des al­lein­er­zie­hen­den El­tern­teils, und es be­steht noch An­spruch auf Kin­der­geld.

Ehe­gat­ten, die nicht dau­ernd ge­trennt leben wer­den bei dem Ent­las­tungs­be­trag nicht be­rück­sich­tigt. Das heißt es darf im ge­sam­ten Ka­len­der­jahr die Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung des Split­ting­ver­fah­ren nicht vor­lie­gen.

Somit hat grund­sätz­lich An­spruch, wer:

  • im ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht ver­hei­ra­tet (ledig oder ge­schie­den) ist
  • ver­hei­ra­tet ist, je­doch seit dem vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum dau­ernd ge­trennt lebt
  • ver­wit­wet ist oder
  • deren Ehe­gat­te im Aus­land lebt und nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tig in Deutsch­land ist.
     

Lange galt aufgrund der Voraussetzungen des § 24b EStG, dass im Trennungsjahr oder bei erneuter Heirat einer alleinstehenden Person der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr entfiel.

Am 28.10.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei, grundsätzlich inhaltsgleichen Urteilen neu entschieden: Eine zeitanteilige Berücksichtigung, sowohl im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung (Aktenzeichen III R 17/20), als auch im Jahr der Eheschließung und Zusammenveranlagung (Aktenzeichen III R 57/20), ist möglich. Die Voraussetzungen dafür sind folgende:

  • Bis zur Eheschließung bzw. ab dem Zeitpunkt der Trennung lebt der Steuerpflichtige mit keiner weiteren volljährigen Person in einem Haushalt, es sei denn, für diese steht dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu.
  • Alle weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG sind erfüllt.  

Hinweis: Es ist unerheblich, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung durchgeführt wird, da das Monatsprinzip nach § 24b Abs. 4 EStG Vorrang hat vor der Möglichkeit, im Trennungsjahr oder im Jahr der Eheschließung das Splittingverfahren beantragen zu können.

Auch Verwitwete können den Entlastungsbetrag ab dem Kalendermonat des Todes des Ehegatten geltend machen, wenn alle anderen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

In den letzten Jahren wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende so häufig angepasst wie noch nie. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die neuste Änderung vorgenommen, eine Erhöhung auf 4.260 Euro im Kalenderjahr (355 Euro monatlich). Dies gilt ab dem 01.01.2023, somit also für alle Veranlagungszeiträume ab 2023.

Von 2015 bis 2019 betrug der Entlastungsbetrag 1.908 Euro im Kalenderjahr (159 Euro monatlich). Bei jedem weiteren Kind erhöhte sich der Betrag um 240 Euro.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, verabschiedet am 29.06.2020, wurde der Entlastungsbetrag für 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro auf 4.008 Euro (334 Euro monatlich) angehoben.

Auch im Veranlagungszeitraum 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro.
 

Für weitere Kinder gilt weiterhin der Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

Allerdings verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

 

Wie wird der Ent­las­tungs­be­trag be­an­tragt?

Es gibt 2 Mög­lich­kei­ten, wie der Ent­las­tungs­be­trag be­rück­sich­tigt wer­den kann:

Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

Sie kön­nen den Ent­las­tungs­be­trag in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung be­an­tra­gen. Er wird er ein­mal jähr­lich ge­währt, un­ab­hän­gig von der An­zahl der Kin­der.

Dazu müs­sen die ent­spre­chen­den Fel­der auf der zwei­ten Seite der An­la­ge Kind (für jedes Kind ge­trennt) aus­ge­füllt wer­den. Auf der ers­ten Seite muss die Steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Kin­des ein­ge­tra­gen wer­den, wel­che El­tern bei der Ge­burt des Kin­des er­hal­ten.

Steu­er­klas­se

Möch­ten Sie je­doch so schnell wie mög­lich vom Ent­las­tungs­be­trag pro­fi­tie­ren, dann soll­ten Sie nicht auf die Steu­er­rück­er­stat­tung mit der Ein­kom­men­steu­er­jah­res­er­klä­rung war­ten.

Sie haben hier die Mög­lich­keit beim Fi­nanz­amt die Steu­er­klas­se II zu be­an­tra­gen. Dies er­folgt über den so­ge­nann­ten „An­trag auf Lohn­steu­er­er­mä­ßi­gung“. Es muss hier der Haupt­vor­druck, sowie die An­la­ge Kind aus­ge­druckt wer­den. Die An­trä­ge wer­den im For­mu­lar-Ma­nage­ment-Sys­tem der Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung zur Ver­fü­gung ge­stellt.

Wurde die­ser An­trag ge­stellt, wird der Ent­las­tungs­be­trag, sowie der Er­hö­hungs­be­trag au­to­ma­tisch be­reits beim mo­nat­li­chen Lohn­steu­er­ab­zug be­rück­sich­tigt. Es wird we­ni­ger Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er und So­li­da­ri­täts­zu­schlag in Abzug ge­bracht.

Tipp:

Der­zeit wird nur der Grund-Ent­las­tungs­be­trag be­rück­sich­tigt.

Soll­te be­reits Steu­er­klas­se II vor­lie­gen, kann durch An­trag auf Lohn­steu­er­er­mä­ßi­gung auch im Jahr 2020 noch von dem er­höh­ten Ent­las­tungs­be­trag pro­fi­tiert wer­den. Der Be­trag wird dann auf die ver­blei­ben­den­den Mo­na­te des Jah­res ver­teilt.

Wich­tig:

Ent­fällt wäh­rend eines Jahrs eine der Vor­aus­set­zun­gen, muss dies dem Fi­nanz­amt mit­ge­teilt wer­den.

 

Wie wirkt sich der Ent­las­tungs­be­trag aus?

Der Ent­las­tungs­be­trag re­du­ziert die Summe der steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te und ver­rin­gert da­durch die Steu­er­last.

Bei der Prü­fung, ob der An­satz von Kin­der­geld oder der Kin­der­frei­be­trag vor­teil­haf­ter ist, spielt der Ent­las­tungs­be­trag keine Rolle.

Neben diesem Entlastungsbetrag steht alleinerziehenden Eltern, wie allen Eltern, das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu.

Dar­über hin­aus kön­nen auch wei­te­re Kos­ten, z. B. für die Be­treu­ung der Kin­der im Kin­der­gar­ten oder durch Ba­by­sit­ter, gel­tend ge­macht wer­den. Diese Auf­wen­dun­gen wer­den bis zu zwei Drit­tel der an­ge­fal­len Auf­wen­dun­gen, höchs­tens je­doch bis zu 4.000 Euro, als Son­der­aus­ga­ben ak­zep­tiert.

(Stand: 13.03.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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