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Steuertipps > Familie & Kinder > Sonderausgabenabzug Schulgeld

Wann ist Schulgeld steuerlich absetzbar?

Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kön­nen El­tern die Schul­geld­zah­lun­gen für ihr Kind als Son­der­aus­ga­ben ab­zie­hen. Vom Baye­ri­schen Lan­des­amt für Steu­ern wur­den die Grund­sät­ze der Fi­nanz­äm­ter fest­ge­legt.

Als Son­der­aus­ga­ben dür­fen Schul­geld­zah­lun­gen für ein steu­er­lich an­er­kann­tes Kind in Höhe von 30 %, ma­xi­mal je­doch 5.000 € pro Jahr ab­ge­zo­gen wer­den.

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern legt zahl­rei­che De­tails bzgl. des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs fest.

Daher ist ein Abzug der Schul­geld­zah­lun­gen nur dann er­laubt, wenn die Schu­le:

  • über­wie­gend pri­vat fi­nan­ziert ist oder sich in frei­er Trä­ger­schaft be­fin­det,
  • in Deutsch­land oder in einem an­de­ren EU-/EWR-Staat liegt und
  • auf einen an­er­kann­ten (gleich­wer­ti­gen) all­ge­mein- oder be­rufs­bil­den­den Ab­schluss vor­be­rei­tet oder dazu führt

Un­er­heb­lich für den steu­er­li­chen Abzug von Schul­geld­zah­lun­gen ist je­doch, wer Ver­trags­part­ner der Schu­le ist. Selbst wenn das steu­er­lich an­er­kann­te Kind Ver­trags­part­ner ist, kön­nen die El­tern das Schul­geld als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ma­chen, so­fern sie das Schul­geld tat­säch­lich ge­zahlt und damit wirt­schaft­lich ge­tra­gen haben.

Für die Prü­fung der Er­fül­lung der schul­recht­li­chen Kri­te­ri­en sind bei­spiels­wei­se Schul- oder Kul­tus­mi­nis­te­ri­um, die Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der (KMK) oder die zu­stän­di­ge in­län­di­sche Zeug­nisa­n­er­ken­nungs­stel­le (ZASt) zu­stän­dig. An diese Ent­schei­dun­gen sind die Fi­nanz­äm­ter ge­bun­den.

Wer­den Schul­geld­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben an­ge­setzt, ohne einen An­er­ken­nungs­be­scheid der ge­nann­ten Be­hör­den vor­zu­le­gen, muss von den Fi­nanz­äm­tern zu­nächst ge­prüft wer­den, ob die Schu­le im Ver­zeich­nis der be­güns­tig­ten Baye­ri­schen Er­satz­schu­len auf­ge­führt ist.

So­bald die Schu­le in die­ser Liste ent­hal­ten ist, muss die steu­er­li­che An­er­ken­nung der Zah­lun­gen ge­währ­leis­tet wer­den. Hier­zu ist nur eine Be­schei­ni­gung über den Schul­be­such ein­zu­rei­chen.

Ist die Ein­rich­tung nicht als Er­satz­schu­le auf­ge­führt, muss vom Fi­nanz­amt ein An­er­ken­nungs­be­scheid der zu­stän­di­gen Kul­tus­be­hör­de an­ge­for­dert wer­den, hier reicht eine Be­stä­ti­gung der Schu­le nicht aus.

Nicht ab­zieh­ba­re Zah­lun­gen

Zah­lun­gen für Nach­hil­fe, an Mu­sik­schu­len sowie Sport­ver­ei­ne sind nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar, da diese Ein­rich­tun­gen kei­nem staat­lich vor­ge­ge­be­nen Lehr­plan fol­gen.

Auch sind bei­spiels­wei­se Stu­di­en­ge­büh­ren für Hoch­schu­len, Fach­hoch­schu­len, Uni­ver­si­tä­ten, Be­rufs­aka­de­mi­en und ihnen gleich­ste­hen­de Ein­rich­tun­gen im EU/EWR-Aus­land nicht ab­zieh­bar.

Bei Be­rufs­aka­de­mi­en, die sich an klas­si­schen Aus­bil­dungs­be­ru­fen ori­en­tie­ren, kann ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug je­doch zu­läs­sig sein.

Eu­ro­päi­sche Schu­len

Zah­lun­gen an so­ge­nann­te Eu­ro­päi­sche Schu­len sind ab­zugs­fä­hig, wenn die El­tern eine Be­schei­ni­gung über den Schul­be­such vor­le­gen.

In­ter­na­tio­na­le Schu­len in Deutsch­land

Bei dem Be­such einer in­ter­na­tio­na­len Schu­le im In­land muss steu­er­lich wie folgt un­ter­schie­den wer­den:

Schul­geld­zah­lun­gen

  • bis Jahr­gangs­stu­fe 9: steu­er­lich ab­zieh­bar
  • Jahr­gangs­stu­fe 10 bis 12: ab­zieh­bar, wenn von der ZASt be­schei­nigt wurde, dass die Fä­cher­kom­bi­na­ti­on des Schü­lers in den Jahr­gangs­stu­fen 11 und 12 dem Be­schluss der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz ent­spricht (nicht alle Fä­cher­kom­bi­na­tio­nen füh­ren zu einem an­er­ken­nungs­fä­hi­gen Ab­schluss)
  • Be­such einer Grund­schu­le im EU/EWR-Raum: bis ein­schließ­lich Jahr­gangs­stu­fe 4 ab­zieh­bar
  • Be­such einer Schu­le im EU/EWR-Raum, die mit dem In­ter­na­tio­nal Bac­ca­lau­rea­te ab­schließt: ab­zieh­bar, wenn ein Nach­weis einer Schul­be­suchs­be­schei­ni­gung und die Be­stä­ti­gung vor­han­den ist, dass das in­ter­na­tio­nal Bac­ca­lau­rea­te er­reich­bar ist.

Für Zwe­cke des Schul­geld­ab­zugs kön­nen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG auch an­de­re Ein­rich­tun­gen an­er­kannt wer­den, die auf einen an­er­kann­ten Schul-, Jahr­gangs-, oder Be­rufs­ab­schluss vor­be­rei­ten.

Die Fi­nanz­äm­ter müs­sen nach der BFH-Recht­spre­chung in ei­ge­ner Zu­stän­dig­keit ent­schei­den, ob die Ein­rich­tun­gen tat­säch­lich ord­nungs­ge­mäß auf einen an­er­kann­ten Schul- oder Jahr­gangs­ab­schluss vor­be­rei­tet. Dazu kön­nen sie sich mit Schul­be­hör­den ab­spre­chen und deren Ein­schät­zung zur Er­fül­lung der schu­li­schen Kri­te­ri­en ein­ho­len.

(Stand: 25.05.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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