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Wann ist Schulgeld steuerlich absetzbar?
Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Eltern die Schulgeldzahlungen für ihr Kind als Sonderausgaben abziehen. Vom Bayerischen Landesamt für Steuern wurden die Grundsätze der Finanzämter festgelegt.
Als Sonderausgaben dürfen Schulgeldzahlungen für ein steuerlich anerkanntes Kind in Höhe von 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr abgezogen werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern legt zahlreiche Details bzgl. des Sonderausgabenabzugs fest.
Daher ist ein Abzug der Schulgeldzahlungen nur dann erlaubt, wenn die Schule:
- überwiegend privat finanziert ist oder sich in freier Trägerschaft befindet,
- in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat liegt und
- auf einen anerkannten (gleichwertigen) allgemein- oder berufsbildenden Abschluss vorbereitet oder dazu führt
Unerheblich für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen ist jedoch, wer Vertragspartner der Schule ist. Selbst wenn das steuerlich anerkannte Kind Vertragspartner ist, können die Eltern das Schulgeld als Sonderausgaben geltend machen, sofern sie das Schulgeld tatsächlich gezahlt und damit wirtschaftlich getragen haben.
Für die Prüfung der Erfüllung der schulrechtlichen Kriterien sind beispielsweise Schul- oder Kultusministerium, die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) zuständig. An diese Entscheidungen sind die Finanzämter gebunden.
Werden Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben angesetzt, ohne einen Anerkennungsbescheid der genannten Behörden vorzulegen, muss von den Finanzämtern zunächst geprüft werden, ob die Schule im Verzeichnis der begünstigten Bayerischen Ersatzschulen aufgeführt ist.
Sobald die Schule in dieser Liste enthalten ist, muss die steuerliche Anerkennung der Zahlungen gewährleistet werden. Hierzu ist nur eine Bescheinigung über den Schulbesuch einzureichen.
Ist die Einrichtung nicht als Ersatzschule aufgeführt, muss vom Finanzamt ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde angefordert werden, hier reicht eine Bestätigung der Schule nicht aus.
Nicht abziehbare Zahlungen
Zahlungen für Nachhilfe, an Musikschulen sowie Sportvereine sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, da diese Einrichtungen keinem staatlich vorgegebenen Lehrplan folgen.
Auch sind beispielsweise Studiengebühren für Hochschulen, Fachhochschulen, Universitäten, Berufsakademien und ihnen gleichstehende Einrichtungen im EU/EWR-Ausland nicht abziehbar.
Bei Berufsakademien, die sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren, kann ein Sonderausgabenabzug jedoch zulässig sein.
Europäische Schulen
Zahlungen an sogenannte Europäische Schulen sind abzugsfähig, wenn die Eltern eine Bescheinigung über den Schulbesuch vorlegen.
Internationale Schulen in Deutschland
Bei dem Besuch einer internationalen Schule im Inland muss steuerlich wie folgt unterschieden werden:
Schulgeldzahlungen
- bis Jahrgangsstufe 9: steuerlich abziehbar
- Jahrgangsstufe 10 bis 12: abziehbar, wenn von der ZASt bescheinigt wurde, dass die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 und 12 dem Beschluss der Kultusministerkonferenz entspricht (nicht alle Fächerkombinationen führen zu einem anerkennungsfähigen Abschluss)
- Besuch einer Grundschule im EU/EWR-Raum: bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 abziehbar
- Besuch einer Schule im EU/EWR-Raum, die mit dem International Baccalaureate abschließt: abziehbar, wenn ein Nachweis einer Schulbesuchsbescheinigung und die Bestätigung vorhanden ist, dass das international Baccalaureate erreichbar ist.
Für Zwecke des Schulgeldabzugs können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG auch andere Einrichtungen anerkannt werden, die auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss vorbereiten.
Die Finanzämter müssen nach der BFH-Rechtsprechung in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Einrichtungen tatsächlich ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Jahrgangsabschluss vorbereitet. Dazu können sie sich mit Schulbehörden absprechen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien einholen.
(Stand: 25.05.2020)
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