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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuerentlastungen 2026: Von Aktivrente bis Ehrenamtspauschale

Steuerentlastungen 2026: Von Aktivrente bis Ehrenamtspauschale

Auch im vergangenen Jahr hat die Regierung wieder einige Neuerungen für 2026 auf den Weg gebracht. Damit Sie auf dem Laufenden bleiben, kommt dazu hier unser jährlicher Überblick.


Die meisten Änderungen stammen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 und dem Aktivrentengesetz, die beide zum Jahresende 2025 beschlossen wurden.

Zum Abschluss informieren wir Sie außerdem noch einmal über die Anpassungen bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag für 2026, auch wenn diese Werte bereits länger bekannt sind.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Zu den wichtigsten Werbungskosten gehört für viele Arbeitnehmer die Entfernungspauschale (auch bekannt als Pendlerpauschale), die zum 01.01.2026 erhöht wurde. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale, die für durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann.

Seit Anfang des Jahres 2026 beträgt die Entfernungspauschale jetzt bereits ab dem ersten Kilometer 38 Cent, nicht – wie bisher – erst ab dem 21. Entfernungskilometer.

 

Veranlagungszeitraum 2025

30 Cent für die ersten 20 Entfernungskilometer, erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent

Veranlagungszeitraum 2026

38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer

 

Entfristung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie, die 2021 zunächst befristet bis 2026 eingeführt wurde, wurde jetzt entfristet.

Der Hintergrund: Die Mobilitätsprämie soll Geringverdiener entlasten, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen und damit nicht von der Entfernungspauschale profitieren können. Liegt die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt, besteht Anspruch auf die Mobilitätsprämie. Um diese zu erhalten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beantragt wird sie mit dem Formular „Anlage Mobilitätsprämie“.

 

Veranlagungszeitraum 2025

Mobilitätsprämie befristet bis 2026.

Veranlagungszeitraum 2026

Mobilitätsprämie entfristet und damit auch nach 2026 weiter zu beantragen.

 

Zusätzliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen

Gewerkschaftsbeiträge sind schon lange als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung: Sie müssen an Berufsstände oder sonstige Berufsverbände gezahlt werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Bisher kamen sie nur dann zum Ansatz, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Pauschbetrag lagen. Ab 2026 können sie zusätzlich zum Arbeitnehmer- oder Werbungskosten-Pauschbetrag geltend gemacht werden.

 

Veranlagungszeitraum 2025

Gewerkschaftsbeiträge können steuerlich abgesetzt werden. Überschreiten die gesamten Werbungskosten allerdings nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) oder den Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €), so kommt nur der jeweilige Pauschbetrag zum Ansatz.

Veranlagungszeitraum 2026

Gewerkschaftsbeiträge können steuerlich abgesetzt werden. Überschreiten die gesamten Werbungskosten nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) oder den Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €), so kommt der jeweilige Pauschbetrag zum Ansatz sowie zusätzlich die jeweiligen Beiträge zu Berufsständen oder sonstigen Berufsverbänden.

 

Änderung der Grenzen bei Mini- und Midijob

Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns seit 01.01.2026 auf 13,90 € pro Stunde hat sich auch die daran gekoppelte dynamische Geringfügigkeitsgrenze verschoben.

Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung - einem sogenannten Minijob - nachgehen, können nun monatlich bis zu 603 € verdienen. Dementsprechend verschiebt sich die Untergrenze beim Midijob auf 603,01 €.

 

Veranlagungszeitraum 2025

Mindestlohn: 12,82 € pro Stunde

Geringfügigkeitsgrenze Minijob: 556 €

Übergangsbereich (Midijob): 556,01 € bis 2.000 €

Veranlagungszeitraum 2026

Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde

Geringfügigkeitsgrenze Minijob: 603 €

Übergangsbereich (Midijob): 603,01 € bis 2.000 €

 

Neuer Höchstbetrag für Spenden an politische Parteien

Spenden sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Dabei wird unterschieden zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien.

Letztere werden steuerlich anders behandelt. Hier gilt: Die Hälfte des Höchstbetrags wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Zuwendungen darüber hinaus sind als Sonderausgaben absetzbar, zusammen mit anderen Spenden.

Bis Ende 2025 betrug der Höchstbetrag für Parteispenden bei Alleinstehenden 1.650 €. Bei Verheirateten waren es 3.300 €. Dieser Höchstbetrag wurde nun verdoppelt: Seit dem 01.01.2026 liegt er für Alleinstehende bei 3.300 € und für Verheiratete bei 6.600 €.

 

Auch für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen wurde der Höchstbetrag auf 3.300 € bzw. 6.600 € erhöht. Aber Vorsicht: Hier gilt weiter, dass nur die Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehbar ist. Zuwendungen darüber hinaus sind - im Gegensatz zu Parteispenden - nicht steuerlich abzugsfähig.

 

Veranlagungszeitraum 2025

Die Höchstbeträge für Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen betragen bei Alleinstehenden jeweils 1.650 € und bei Verheirateten 3.300 €.

Veranlagungszeitraum 2026

Die Höchstbeträge für Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen wurden erhöht. Bei Alleinstehenden sind es nun jeweils 3.300 € und bei Verheirateten 6.600 €.

 

Neue Grenze für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die Zweitwohnung der Haupt-Kostenfaktor. Glücklicherweise sind diese Kosten grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

Bislang gab es nur für Unterkunftskosten im Inland eine Deckelung auf 1.000 € pro Monat. Künftig - ab 01.01.2026 - werden auch die abzugsfähigen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Ausland auf maximal 2.000 € pro Monat beschränkt.

 

Veranlagungszeitraum 2025

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland: maximal 1.000 € pro Monat abzugsfähig

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland: keine allgemein gültige Grenze, Einzelfallentscheidung

Veranlagungszeitraum 2026

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland: maximal 1.000 € pro Monat abzugsfähig

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland: maximal 2.000 € pro Monat abzugsfähig

 

Erhöhung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags

Wer sich in Deutschland im Rahmen eines Ehrenamts engagiert, für den ist die Vergütung dafür bis zu einem bestimmten Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Je nach ehrenamtlicher Tätigkeit unterscheidet man zwischen dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale.

Der Übungsleiterfreibetrag gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten als Ausbilder, Betreuer, Erzieher, Künstler, Übungsleiter oder Pfleger, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Er wurde jetzt um 300 € erhöht und beträgt demnach seit dem 01.01.2026 insgesamt 3.300 €. Für den Betreuerfreibetrag, der für die Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Pfleger oder Vormund gilt, greift dieselbe Erhöhung: Auch er liegt nun bei 3.300 €.

Alle anderen ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, werden durch die Ehrenamtspauschale abgedeckt. Sie wurde zum Jahresanfang 2026 auf 960 € angehoben.

 

Veranlagungszeitraum 2025

Übungsleiterfreibetrag: 3.000 €

Betreuerfreibetrag:        3.000 €

Ehrenamtspauschale:    840 €

Veranlagungszeitraum 2026

Übungsleiterfreibetrag: 3.300 €

Betreuerfreibetrag:        3.300 €

Ehrenamtspauschale:    960 €

 

Einführung der Aktivrente

Freiwillige Arbeit im Alter soll laut Regierung attraktiver werden. Deswegen wurde das Aktivrentengesetz verabschiedet und damit die steuerfreie Aktivrente ab dem 01.01.2026 eingeführt.

Von der neuen Aktivrente können Personen profitieren, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Ihren individuellen regulären Rentenbeginn können Sie über das Rechnungstool der deutschen Rentenversicherung ermitteln.

Die Aktivrente umfasst alle Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und stellt sie bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 € pro Jahr steuerfrei. Unter dem Begriff „Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit“ versteht man insbesondere Lohnarbeit, die ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber ausführt. Von der Aktivrente ausgeschlossen sind alle anderen Einkunftsarten. Die Begründung: Viele Selbständige und Unternehmer arbeiten ohnehin bereits jetzt über die Regelaltersgrenze hinaus weiter. Deshalb ist der Anreiz zur Weiterarbeit über die Aktivrente konkret auf Arbeitnehmer ausgelegt.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nicht vorgelegen hat, ist der Steuerfreibetrag entsprechend zu kürzen. Damit ergibt sich ein tatsächlicher monatlicher Freibetrag von 2.000 €, den Renter steuerfrei dazuverdienen dürfen. Ist der Verdienst höher, muss der darüber liegende Betrag versteuert werden.

Für das steuerfreie Gehalt von bis zu 2.000 € im Monat fallen dennoch Sozialversicherungsabgaben an - allerdings nur Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. In die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Arbeitnehmer bei der Aktivrente nicht einzahlen. Für Arbeitgeber sieht das anders aus: Sie müssen den jeweiligen Rentenbeitragsanteil für Aktivrentner und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.

Übrigens: Wer als Aktivrentner weitere Rentenansprüche erwerben möchte, kann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen.

Die Aktivrente wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Altersrente aus. Es ist also nicht schädlich, seine Altersrente zu beziehen und zusätzlich im Rahmen einer Aktivrente tätig zu sein.

 

Veranlagungszeitraum 2026

Aktivrente: bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei

Für Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen vom Arbeitnehmer gezahlt werden, Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen für ihn.

Aktivrente wirkt sich grundsätzlich nicht schädlich auf die Altersrente aus.

 

Kindergeld und Kinderfreibetrag 2026

Grundsätzlich haben alle Eltern mit minderjährigem Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Häufig kann eine dieser Leistungen auch noch für volljährige Kinder in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags für 2026 wurde bereits Ende 2024 durch das Steuerfortentwicklungsgesetzes festgesetzt.

 

2025

2026

Kindergeld (monatlich pro Kind)

255 €

259 €

Kinderfreibetrag (je Elternteil)

3.336 €

3.414 €

Höhe Kindergeld und Kinderfreibetrag 2025 und 2026

 

Zum Kinderfreibetrag, der in der Tabelle für die Jahre 2025 und 2026 angegeben wurde, kommt noch der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der für beide Jahre je Elternteil 1.464 € beträgt.

 

Grundfreibetrag 2026

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass ein Teil des Einkommens nicht mit Steuern belastet wird. Damit sichert er das Existenzminimum, also das, was zum Leben absolut notwendig ist. Die aktuelle Anpassung erfolgte ebenfalls bereits im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes Ende 2024.

 

2025

2026

Einzelveranlagung

12.096 €

12.348 €

Zusammenveranlagung

24.192 €

24.696 €

Grundfreibetrag 2025 und 2026

 

 

Soweit unser Update zu den Neuerungen und Anpassungen in Sachen Steuern für das Jahr 2026.

Lust auf noch mehr aktuelles Steuerwissen? Oder suchen Sie konkrete Unterstützung bei persönlichen Steuerangelegenheiten? Dann wenden Sie sich an eine unserer Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe! Dafür einfach die Beratungsstellensuche am Ende dieser Seite nutzen und Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort finden!

 

(Stand: 26.02.2026)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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