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Midijob 2025: Aktuelle Änderungen und Verdienstgrenzen

Den Minijob kennt jeder. Dass es auch einen „Midijob“ gibt, wissen dagegen eher wenige.

Sobald die Minijob-Grenze beim monatlichen Verdienst überschritten wird, gelangt man in den Bereich des Midijobs. In den letzten Jahren wurden in diesem Übergangsbereich einige Änderungen vorgenommen.

Midijob: Neue Verdienstgrenze ab 2025

Mit dem 01.01.2025 wurde der Mindestlohn von 12,41 € auf 12,82 € erhöht. Diese Anpassung hat Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und damit auch auf die Verdienstuntergrenze des Midijobs.
 

Ab 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 556 €. Damit beginnt der Midijob-Bereich aktuell bei 556,01 €. Die Verdienstobergrenze bleibt weiter bei 2.000 €.

Was ist die Geringfügigkeitsgrenze?

Die Geringfügigkeitsgrenze gibt an, wie viel man im Rahmen eines Minijobs monatlich maximal verdienen darf. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt, da sie sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert.

 

Midijob - Entwicklung in den vergangenen Jahren

 

Midijob-Regelung Veranlagungszeitraum 2024

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde durch die Mindestlohnerhöhung ab dem 01.01.2024 auf 538 € angehoben. Dadurch erhöhte sich die untere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von monatlich 520,01 € auf 538,01 €. Die Einkommenshöchstgrenze beträgt aber weiterhin 2.000 €.

 

Midijob-Regelung Veranlagungszeitraum 2023

Die Einkommenshöchstgrenze beim Midijob wurde zum Jahreswechsel um 400 € angehoben. Seit dem 01.01.2023 liegt sie bei 2.000 €.

 

Midijob-Regelungen vom 01.10.2022 bis 31.12.2022

Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber von 450 € auf 520 € hat sich auch die Verdienstgrenze für den Midijob verschoben. Die vorherige Höchstgrenze von 1.300 € monatlich wurde ab Oktober 2022 auf 1.600 € angehoben.

 

 

Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beim Midijob

Neben der Erhöhung wurde im Oktober 2022 eine weitere wichtige Änderung vorgenommen, die seitdem gilt:

Um eine Beschäftigung über den Minijob hinaus attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmer im gesamten Übergangsbereich finanziell entlastet und Arbeitgeber dafür stärker belastet werden. Deshalb wurde der Beitragssprung bei den Sozialversicherungsabgaben oberhalb der Minijob-Schwelle abgeflacht.

Was bedeutet das konkret?

 

Für den Arbeitnehmer:

Dass zu Beginn des Übergangsbereichs zunächst keine oder minimale Sozialversicherungsabgaben selbst getragen werden müssen. Anschließend erfolgt ein linearer Anstieg des Beitragssatzes auf die üblichen rund 20 %.

 

Für den Arbeitgeber:

Dass zu Beginn des Übergangsbereichs zunächst 28 % Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen. Dieser Satz wird gleitend bis zur Höchstgrenze auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag(rund 20 %) abgeschmolzen.

 

(Stand: 20.02.2025)

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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