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Kurzarbeitergeld: Erleichterungen und steuerliche Auswirkungen

Die Sonderregelung für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt befristet bis voraussichtlich 30.06.2023.
Die Coronapandemie, der Russland-Ukraine-Krieg, Inflation und Energiekrise -Wirtschaft und Arbeitsmarkt in Deutschland haben nach wie vor mit großen Herausforderungen zu kämpfen. Deshalb hat die Bundesregierung entschieden, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal bis zum 30.06.2023 zu verlängern.
Die Regelung gilt seit dem 01.03.2020 und sollte ursprünglich zum 31.12.2022 enden. Nun wurde sie noch einmal bis zum 30.06.2023 verlängert.
Erleichterungen für Unternehmen:
Die Verordnung des Bundeskabinetts zur erneuten Verlängerung enthält folgende Punkte:
Bis zum 30.06.2023 bleiben die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld herabgesetzt.
- Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
- Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen.
Hinweis: Auch Leih-Arbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht! Dies gilt auch befristet bis zum 30.06.2023.
Doch was bedeutet Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer?
Zunächst soll das Kurzarbeitergeld vor Kündigungen schützen.
- Ausbezahlt wird das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber, dieser erhält die Auslagen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %, für Arbeitnehmer mit Kinder 67 %.
- Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt bis zu 12 Monate.
- Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
- Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind nicht berechtigt. Hier muss der Arbeitgeber weiterhin für das Entgelt aufkommen.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es wird jedoch in den Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen. Dadurch erhöht sich letztendlich wie bei allen Lohnersatzleistungen auch hier der persönliche Steuersatz und somit die Steuerlast.
Je nachdem, in welcher Höhe und wie lange das Kurzarbeitergeld bezogen wird bzw. wurde, kann es in der Steuerfestsetzung für die Jahre 2020, 2021, 2022 oder auch 2023 zu Steuernachzahlungen kommen.
Beachten Sie: Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung!
Da das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt wird, erscheint dies auch auf der Lohnsteuerbescheinigung. Einzutragen ist dies in der Anlage N.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld:
Sozialversicherung:
- Beschäftigte sind während des Bezugs von Kurzarbeitergeld weiterhin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosen- und der betrieblichen Unfallversicherung sozialversichert.
Nebenbeschäftigung:
- Bestand die Nebenbeschäftigung bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wird das hier erzielte Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Wird während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Minijobber:
- Kurzarbeitergeld kann nur dann beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.
- Da geringfügig Beschäftigte jedoch versicherungsfrei sind, kann hier kein Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch in unseren Steuertipp Steuerliche Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes.
(Stand: 27.01.2023)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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