Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Kurzarbeitergeld: Erleichterungen und steuerliche Auswirkungen

Kurzarbeitergeld: Erleichterungen und steuerliche Auswirkungen

Die Coronapandemie, der Russland-Ukraine-Krieg, Inflation und Energiekrise -Wirtschaft und Arbeitsmarkt in Deutschland haben nach wie vor mit großen Herausforderungen zu kämpfen. Deshalb hat die Bundesregierung entschieden, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal bis zum 30.06.2023 zu verlängern.

Die Regelung gilt seit dem 01.03.2020 und sollte ursprünglich zum 31.12.2022 enden. Nun wurde sie noch einmal bis zum 30.06.2023 verlängert

Er­leich­te­run­gen für Un­ter­neh­men:

Die Verordnung des Bundeskabinetts zur erneuten Verlängerung enthält folgende Punkte:
Bis zum 30.06.2023 bleiben die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld herabgesetzt.

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen.

Hinweis: Auch Leih-Arbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht! Dies gilt auch befristet bis zum 30.06.2023.
 

Doch was be­deu­tet Kurz­ar­bei­ter­geld für Ar­beit­neh­mer?

Zu­nächst soll das Kurz­ar­bei­ter­geld vor Kün­di­gun­gen schüt­zen.

  • Aus­be­zahlt wird das Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin vom Ar­beit­ge­ber, die­ser er­hält die Aus­la­gen von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit er­stat­tet.
  • Das Kurz­ar­bei­ter­geld be­trägt für Ar­beit­neh­mer ohne Kin­der 60 %, für Ar­beit­neh­mer mit Kin­der 67 %.
  • Die ge­setz­li­che Be­zugs­dau­er be­trägt bis zu 12 Mo­na­te.
  • An­spruchs­be­rech­tigt sind alle Ar­beit­neh­mer, die in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­chert sind und einer so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäf­ti­gung nach­ge­hen.
  • Be­schäf­tig­te, die vor Be­ginn der Kurz­ar­beit im Ur­laub sind oder Kran­ken­geld er­hal­ten, sind nicht be­rech­tigt. Hier muss der Ar­beit­ge­ber wei­ter­hin für das Ent­gelt auf­kom­men.

Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist steu­er­frei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es wird je­doch in den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt des § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG ein­be­zo­gen. Da­durch er­höht sich letzt­end­lich wie bei allen Lohn­er­satz­leis­tun­gen auch hier der per­sön­li­che Steu­er­satz und somit die Steu­er­last.

Je nachdem, in welcher Höhe und wie lange das Kurzarbeitergeld bezogen wird bzw. wurde, kann es in der Steuerfestsetzung für die Jahre 2020, 2021, 2022 oder auch 2023 zu Steuernachzahlungen kommen.

Beachten Sie: Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung! 

Da das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt wird, erscheint dies auch auf der Lohnsteuerbescheinigung. Einzutragen ist dies in der Anlage N.
 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Kurz­ar­bei­ter­geld:

So­zi­al­ver­si­che­rung:

  • Be­schäf­tig­te sind wäh­rend des Be­zugs von Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin in der ge­setz­li­chen Kran­ken-, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung sowie der Ar­beits­lo­sen- und der be­trieb­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung so­zi­al­ver­si­chert.

Ne­ben­be­schäf­ti­gung:

  • Be­stand die Ne­ben­be­schäf­ti­gung be­reits vor Be­ginn der Kurz­ar­beit, wird das hier er­ziel­te Ein­kom­men nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld an­ge­rech­net.
  • Wird wäh­rend der Kurz­ar­beit eine Ne­ben­be­schäf­ti­gung auf­ge­nom­men, wird das dar­aus er­ziel­te Ent­gelt auf das Kurz­ar­bei­ter­geld an­ge­rech­net.

Mi­ni­job­ber:

  • Kurz­ar­bei­ter­geld kann nur dann be­an­tragt wer­den, wenn der Ar­beit­neh­mer ver­si­che­rungs­pflich­tig in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ist.
  • Da ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te je­doch ver­si­che­rungs­frei sind, kann hier kein Kurz­ar­bei­ter­geld ge­währt wer­den.

Wei­te­re Infos zum Kurz­ar­bei­ter­geld fin­den Sie auch in un­se­ren Steuer­tipp Steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen des Kurz­ar­bei­ter­gel­des.

(Stand: 27.01.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche